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| unständig beschäftigt oder vollversichert??!
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| Christian Kitscha, 29.06.2010 |
hallo liebe kollegen,
sicherlich ist es dem ein oder anderen ebenfalls ein dorn im auge sich freiwillig zwischen den jobs zu versichern!
laut meiner krankenkasse der TK ist man als "unständig versichert" geführter arbeitnehmer nur bis zu einem zeitraum von drei wochen bzw. 21tagen nach beendigung der produktion versichert (dies ist ja meist der fall bei tagesjobs wie z.b. reklamedrehs). bei einer langfristigen beschäftigung, z.b. ein spielfilm oder tv-film, ist es üblich das man als vollversichert angestellt wird, hier hätte man dann nicht nur eine kollanzzeit von einem monat nach beendigung der produktion vor beginn der "freiwilligen versicherung", sondern sogar noch im krankheitsfalle ein recht auf lohnfortzahlung juhuuu!
beispiel:
reklame hundefutter unständig beschäftigt nur am 1.1.2010! nächster job am 24.1.2010!! fazit ich muss die mitgliedsbeiträge der krankenkasse selbst tragen und für den zeitraum 2.1 bis 23.1.2010 beiträge zahlen.
bei einem spielfilm 1.1.2010 bis 5.3.2010! nächster job 5.4.2010!! fazit keine (freiwilligen)beiträge fallen für mich an!
für mich zu erkennen war dies bis dato erst im ausdruck der meldebescheinigung zu sozialversicherung, wo unter beitragsgruppen entweder der code 3111 (also KV3 ermäßigter beitrag RV1 AV1 PV1) für "unständig beschäftigt",
oder halt der arbeitnehmerfreundliche code 1111 (KV1 RV1 AV1 PV1) "vollversichert / dauerbeschäftigung" mit anrecht auf lohnfortzahlung im krankheitsfalle steht!
meist kommt es bei reklamedrehs sogar noch zu einer nichtzahlung der AV arbeitslosenversicherung womit dann zusatztage oder reklamedrehs noch nicht mal zur anspruchserrechnug zählen!
lange rede ...
NUN MEINE FRAGE
habe ich bisher gutgläubig falsch verhandelt?
verhandelt ihr die einstufung in die beitragsgruppen 3111 oder 1111 mit der gaegenverhandlung aus??
ist dies bei euch im vertrag schriftlich festgehalten?
bei mir ist es nun nämlich schon des öfteren dazu gekommen , daß ich erst mit der abrechnug gemerkt habe, daß ich als "unständig beschäftigt" geführt wurde, obwohl der versicherungszeitraum vom 29.3 bis 25.4 lief!
wann muss eine produktion mich 1111 anmelden und wie entscheidet sich dies oder verhandel ich dies vorher???
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| KIT$CHA, 29.06.2010 |
KULANZ meinte ich übrigens mit kollanz hehe
meine krankenkasse verhält sich dazu übrigens wie folgt:
Unständige Beschäftigung
Eine unständige Beschäftigung unterscheidet sich von
einer Dauerbeschäftigung durch einige Besonderheiten.
Wer ist unständig beschäftigt?
Unständig Beschäftigte sind Arbeitnehmer, die in der
Regel für kurze Zeiträume mal bei diesem, mal bei
jenem Arbeitgeber beschäftigt sind. Dazu gehören alle
Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis in unregelmäßigen
Abständen durch einen Arbeitsvertrag
oder der Natur der Sache nach auf weniger als eine
Woche im Voraus befristet ist. Der Natur der Sache
nach ist eine Beschäftigung befristet, wenn vertraglich
eine bestimmte Arbeitsleistung, zum Beispiel das Laden
eines Schiffes, vereinbart ist. Das gilt auch, wenn
im Einzelfall die Wochengrenze unvorhersehbar überschritten
wird – zum Beispiel eine Filmproduktion, die
normalerweise weniger als eine Woche dauert. Eine
weitere Voraussetzung für das Eintreten der Versicherungspflicht
ist, dass die Beschäftigung berufsmäßig
ausgeübt wird und nicht von untergeordneter wirtschaftlicher
Bedeutung ist.
Versicherungspflicht
Unständig Beschäftigte sind versicherungspflichtig zur
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Sie sind
jedoch versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung,
da sie zwischen den einzelnen Einsätzen der Arbeitsvermittlung
nicht zur Verfügung stehen und daher
auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Die Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung besteht auch zwischen den Einsätzen
fort, wenn die Unterbrechung höchstens drei
Wochen dauert. Die Versicherungspflicht endet, wenn
diese Frist überschritten wird und keine erneute unständige
Beschäftigung begonnen wurde. Wird eine
Dauerbeschäftigung aufgenommen oder ist von
vornherein erkennbar, dass die unständige Beschäftigung
längere Zeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird,
endet die Versicherungspflicht bereits vor Ablauf der
Drei-Wochen-Frist.
Wie hoch ist der Beitrag?
In der Krankenversicherung errechnet sich der Beitrag
grundsätzlich aus dem ermäßigten Beitragssatz
(14,3 Prozent) und dem Arbeitsentgelt bis zur monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze (BBG), unabhängig
davon, an wie vielen Tagen dieses erzielt wurde. Die
BBG beträgt zurzeit 3.750 Euro. Der Beitrag wird – mit
Ausnahme der im ermäßigten Beitragssatz enthaltenen
0,9 Beitragssatzpunkte – je zur Hälfte von Arbeitgeber
und Arbeitnehmer getragen. Den aus den
0,9 Prozent zu entrichtenden Beitrag trägt der Arbeitnehmer
allein. Wird das gesetzliche Krankengeld gewählt,
errechnet sich der Beitrag aus dem allgemeinen Beitragssatz
(14,9 Prozent).
Die Berechnungsfaktoren in der Pflegeversicherung
entsprechen denen für Dauerbeschäftigte.
Was passiert, wenn zu hohe Beiträge gezahlt
wurden?
Wenn innerhalb eines Kalendermonats Beschäftigungen
bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt wurden,
kann es dazu führen, dass die Arbeitgeber zu viele
Beiträge gezahlt haben. Die Techniker Krankenkasse
erstattet in diesen Fällen die überzahlten Arbeitnehmer-
sowie im Verhältnis die Arbeitgeberanteile.
Welche Meldungen muss der Arbeitgeber
abgeben?
Der Arbeitgeber hat dem zuständigen Träger der
Krankenversicherung für unständig Beschäftigte
grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten wie
für ständig Beschäftigte.
Was müssen Versicherte selbst melden?
Unabhängig vom Arbeitgeber hat der Versicherte
selbst der zuständigen Krankenkasse den Beginn und
das Ende der berufsmäßigen Ausübung der unständigen
Beschäftigung zu melden.
Welche Leistungen erhalten unständig
Beschäftigte?
Unständig Beschäftigte erhalten grundsätzlich die gleichen
Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
wie Dauerbeschäftigte.
Bei durchgehender Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
erhalten unständig Beschäftigte
grundsätzlich die gleichen Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung wie Dauerbeschäftigte.
Anspruch auf Krankengeld
Unständige Beschäftigte können den gesetzlichen Anspruch
auf Krankengeld wählen. Wenn Sie dies wünschen,
informieren Sie uns einfach. Sie erhalten dann
eine Bescheinigung zur Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber.
Darüber hinaus bietet die TK – je nach Bedarf – verschiedene
Krankengeldwahltarife an.
Gern beantworten wir Ihre weiteren Fragen – rufen Sie
uns einfach an unter: 0800 - 285 85 85 (gebührenfrei
innerhalb Deutschlands).
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| , 30.06.2010 |
| ich unterstütze diese Frage |
| Philipp Chudalla, 02.07.2010 |
Auf vielen Personalstammbögen die ich für Produktionen ausfülle,
habe ich die Möglichkeit, selber anzukreuzen, ob ich unstetig beschäftigt bin oder nicht.
Bei Werbung fragen nicht alle danach. Ich würde das ganz einfach per Mail oder Brief fordern,
dass man Dich als Vollbeschäftigten anmeldet.
Philipp. |
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