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Zum Urheberrecht des Kameramannes

Bildgestaltung als eigenschöpferische Leistung

Geschützte Werke im Sinne des Urheberrechts sind Film- und Fernsehwerke, wenn sie eine "persönliche geistige Schöpfung" darstellen. Das Folgende bezieht sich deshalb nur auf solche Filmwerke, bei denen die gestalterische Tätigkeit ihrer Urheber im Vordergrund steht.

Zu den Urhebern am Filmwerk zählen in erster Linie der Regisseur, wie auch der für die Bildgestaltung verantwortliche Kameramann (Director of Photography), bzw. die Kamerafrau.

Die Bildgestaltung eines Filmes ist unverwechselbares Ergebnis schöpferischer Phantasie, der Kameramann übt dabei bestimmenden gestalterischen Einfluß aus. Zu den grundlegenden Gestaltungsmittein, die er teils in Zusammenarbeit insbesondere mit der Regie, teils in alleiniger Verantwortung einsetzt, gehören u. a. folgende

Urheberrechtlich relevante Tätigkeiten

Vorausplanung mit Regie und Ausstattung:
Festlegung der dramaturgischen, stilistischen und visuellen Konzeption.

Motivsuche und -bestimmung:
Planung von Szenenstruktur, Schauplatz, Tageszeit und Beleuchtung

Szenenauflösung in Einzeleinstellungen und Bewegungsabläufe:
Damit Vorbestimmung von Montage und Rhythmus des Filmes bei filmischer Dokumentation der Realität: gestalterische Auswahl unter künstlerisch-dramaturgischen Aspekten

Bestimmung von Kamerapositionen und -bewegung, Bildausschnitt und Komposition im Hinblick auf: dramaturgische und emotionale Wirkung, Aussagekraft von Personen und Motiven, innere Beziehungen zwischen handelnden Personen, Perspektive und dreidimensionale Wirkung, Konzentration, Betonung oder Unterdrückung szenischer Elemente

Lichtgestaltung im Hinblick auf:
dramaturgisch erforderliche ästhetische und emotionale Atmosphäre, Unterstützung des künstlerischen Ausdrucks der Handlungsträger, Raum- und Tiefenwirkung, Konzentration auf die Handlungsfläche, Betonung oder Unterdrückung szenischer Elemente, spezielle Lichteffekte (auch außerhalb des Normbereiches)

Farbgestaltung und Filterung:
zur Steigerung dramaturgischer und emotionaler Wirkungen Fotografische Spezialeffekte Vor-Auswahl des gedrehten Materials Licht- und Farbbestimmung: im Labor bzw. der elektronischen Farbkorrektur als Fortführung und Abschluß des fotografisch-gestalterischen Prozesses. Mit diesen berufstypischen Tätigkeiten begründet der Kameramann im Rahmen der Bildgestaltung ein Urheberrecht am Filmwerk. Damit besteht ein Anspruch insbesondere auf: den Abschluß von Urheber-Verträgen mit zweckbegrenzter Übertragung von Nutzungsrechten und Ausweisung von Wiederholungshonoraren, die Beteiligung an Erlösen aus Zweitverwertungen, die Beteiligung an der Video-Geräteabgabe nach §§ 53,54 UrhG.

Das Urheberrecht der Kameraleute ist anerkannt u. a. von folgenden Institutionen:

  • Spitzenverband der künstlerischen Berufe in den audiovisuellen Medien e.V.,
  • Bundesverband der Fernseh- und Filmregisseure in Deutschland e.V.,
  • Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmproduzenten e.V.,
  • Bundesfachgruppe Kunst und Medien in der DAG,
  • Industriegewerkschaft Medien,
  • Verwertungsgesellschaft BiId-Kunst