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| Tarifvertrag gültig ab 1.1.2010 |
Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende (TV FFS)
zwischen
Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e.V.
Verband Deutscher Filmproduzenten e.V.
und
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di
Gültig ab 1. Januar 2010
Inhalt
Präambel
I. Manteltarifvertrag
1. Geltungsbereich
2. Vertragsabschluss
3. Rechte an Film, Foto und Namen
4. Tätigkeit des Filmschaffenden
5. Arbeitszeit
5.1. Präambel
5.2. Arbeitszeit
5.3. Wochengage
5.4. Mehrarbeit
5.5. Nachtarbeit
5.6. Arbeit an Sonn- und Feiertagen
5.7. Berechnung der Zuschläge
5.8. Pausen
5.9. Arbeitsfreie Zeit
6. Tageshöchstarbeitszeit
7. Vorbereitungsarbeiten
8. Ausschließlichkeits- und andere Verpflichtungen des Filmschaffenden
9. Absage einer disponierten Aufnahme bei Tagesgage und Warten auf Abruf
10. Vertragsdauer
11. Gagen und Gagenzahlung
12. Auslagen, Spesenvergütung und Reisekosten für Dienstreisen, Vergütung für An- und Abreise
13. Verhinderung des Filmschaffenden
14. Urlaub
15. Pensionskasse
16. Abweichende gesetzliche Bestimmungen
17. Verjährung
18. Besitzstandswahrung
19. Vertragsrecht und Gerichtsstand
20. Beginn und Beendigung des Tarifvertrages
Anlage Zeitkonto
II. Gagentarifvertrag
1. Geltungsbereich
2. Wochengage
3. Aufgehoben
4. Gagenhöhe
5. Gagentabelle
6. Andere Film- und Fernsehschaffende
7. Geltungsdauer
III. Tarifvertrag für Kleindarsteller
1. Geltungsbereich
2. Allgemeine Regelungen
3. Produktionsdelegierter
4. Gagenregelungen
5. Zuschläge
6. Sondervergütungen
7. Pauschalbesteuerung
8. Geltungsdauer
Präambel
Die vertragsschließenden Parteien erkennen die Wichtigkeit der unabhängigen
Produktion in Film und Fernsehen an und tragen deren Bedeutung durch den
Abschluss dieses Tarifvertrages Rechnung, der den wesentlichen, außerhalb der
öffentlich-rechtlichen Strukturen liegenden Bereich der Filmherstellung erfasst.
- Manteltarifvertrag
- Geltungsbereich
1.1. Räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
1.2. Sachlich: Für die nicht öffentlich-rechtlich organisierten Betriebe zur Herstellung von Filmen.
1.3. Persönlich: Für alle Film- und Fernsehschaffenden.
Film- und Fernsehschaffende im Sinne dieses Tarifvertrages sind insbesondere: Architekten (Szenenbildner), Ateliersekretärinnen
(Skript), Aufnahmeleiter, Ballettmeister, Continuities, Cutter, Darsteller (Schauspieler, Sänger, Tänzer), Filmgeschäftsführer,
Filmkassierer, Fotografen, Geräuschemacher, Gewandmeister, Kameramänner, Kostümberater, Maskenbildner,
Produktionsfahrer, Produktionsleiter, Produktionssekretärinnen, Regisseure, Requisiteure, Special Effect Men,
Tonmeister sowie Assistenten vorgenannter Sparten und Filmschaffende in ähnlichen, mit der Herstellung von Filmen
unmittelbar im Zusammenhang stehenden Beschäftigungsverhältnissen.
1.4. Kleindarsteller gelten als Filmschaffende im Sinne dieses Tarifvertrages.
Kleindarsteller sind Filmschaffende, deren darstellerische Mitwirkung die
filmische Handlung nicht wesentlich trägt und die ihr kein eigenpersönliches
Gepräge gibt. Die besonderen Arbeitsbedingungen der Kleindarsteller
sind im Tarifvertrag für Kleindarsteller (Abschnitt III) geregelt.
1.5 Für die ständig beschäftigten Filmschaffenden sind abweichende Vereinbarungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Unter ständig Beschäftigten im Sinne dieses Vertrages sind
solche Filmschaffenden zu verstehen, die von dem Filmhersteller für mindestens sechs zusammenhängende
Monate beschäftigt werden. Den ständig beschäftigten Filmschaffenden im vorstehenden Sinne stehen solche Filmschaffende
gleich, die durch einen Vertrag engagiert werden, in dem eine Tätigkeit
in mindestens drei Filmen während der Dauer eines Jahres vereinbart wird.
1.6. Praktikant/Trainee ist, wer zum Zwecke der Ausbildung oder im Rahmen
einer Aus- und Weiterbildung zeitweilig oder für die Dauer einer Produktion
die Filmherstellung begleitet, ohne durch seine Tätigkeit die Tätigkeit
eines Filmschaffenden zu ersetzen.
- Vertragsabschluss
2.1. Verträge zwischen Filmherstellern und Filmschaffenden sollen schriftlich
abgeschlossen werden. Sofern sie mündlich abgeschlossen sind, hat sie
der Filmhersteller unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Hat der Filmschaffende
die vereinbarte Tätigkeit ohne schriftlichen Vertrag und ohne
die schriftliche Bestätigung eines mündlich geschlossenen Vertrages
bereits aufgenommen, so gilt im Zweifelsfalle ein Arbeitsverhältnis zu
angemessenen Bedingungen nach Maßgabe dieses Vertrages als vereinbart.
Abänderungen, Ergänzungen und eine Aufhebung des Vertrages
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung, wobei
Schriftwechsel genügt.
2.2. Im Falle des Abschlusses durch einen Vertreter des Filmschaffenden ist der
Filmhersteller unbeschadet der Gültigkeit des Vertrages berechtigt zu verlangen,
dass der Vertrag auch von dem Filmschaffenden selbst gezeichnet
oder eine Vollmacht nachgereicht wird.
- Rechte an Film, Foto und Namen
A. Ziff. 3 des Tarifvertrages wurde mit Wirkung vom 01.01.1995 gekündigt.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, mit dem Ziel einer Neuregelung
unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.
B. Ansprüche auf Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften dürfen individualvertraglich nicht auf den
Filmhersteller zurückübertragen werden.
C. Die bisherige Regelung lautet wie folgt:
3.1. Der Filmschaffende räumt mit Abschluss des Vertrages alle ihm etwa
durch das vertragliche Beschäftigungsverhältnis erwachsenden Nutzungsund
Verwertungsrechte an Urheber- und verwandten Schutzrechten dem
Filmhersteller für die Herstellung und Verwertung des Films ausschließlich
und ohne inhaltliche, zeitliche oder räumliche Beschränkung ein.
Die Einräumung umfasst:
a) den Film als Ganzes, seine einzelnen Teile (mit und ohne Ton), auch
wenn sie nicht miteinander verbunden sind, die zum Film gehörigen
Fotos sowie die für den Film benutzten und abgenommenen Zeichnungen,
Entwürfe, Skizzen, Bauten und dgl.;
b) die Nutzung und Verwertung des Films durch den Filmhersteller in
unveränderter oder geänderter Gestalt, gleichviel mit welchen technischen
Mitteln sie erfolgt, einschließlich Wieder- oder Neuverfilmungen,
der Verwertung durch Rundfunk oder Fernsehen und der öffentlichen
Wiedergabe von Funksendungen, sowie der Verwertung durch
andere zur Zeit bekannte Verfahren, einschließlich AV-Verfahren und
-Träger; gleichgültig, ob sie bereits in Benutzung sind oder in Zukunft
genutzt werden.
Der Filmhersteller erwirbt das Eigentum an den in Ziffer 3. 1 a genannten
zum Film gehörenden Materialien, soweit es ihm nicht ohnehin zusteht.
Protokollnotiz:
Die Tarifvertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, im Zuge der
Aufnahme der Gespräche zwischen RFFU/IG Medien und den öffentlichrechtlichen
Rundfunkanstalten hinsichtlich einer Zahlung von Wiederholungs-
und Übernahmevergütungen sowie Erlösbeteiligungen nach
Maßgabe der Tarifverträge Bestimmungen über Urheber- und Leistungsschutzrechte
in den Tarifverträgen für auf Produktionsdauer Beschäftigte
des WDR oder anderer Rundfunkanstalten hierzu entsprechende Tarifverhandlungen
aufzunehmen.
3.2. Dem Filmhersteller sind die Rechte mit der Maßgabe eingeräumt, dass er
sie lediglich für die Zwecke der Herstellung, Auswertung und Propagierung
von Filmen benutzen darf, ohne dabei auf einen bestimmten
Film beschränkt zu sein. Jedoch ist der Filmhersteller nur dann berechtigt,
einzelne Aufnahmen oder Teile eines Films in andere Filme zu übernehmen,
wenn durch eine solche Verwendung das künstlerische Ansehen des
Filmschaffenden nicht gröblich verletzt wird.
3.3. Der Filmhersteller ist uneingeschränkt befugt, die ihm im Rahmen der
Ziffer 3 eingeräumten Rechte insgesamt und einzeln auf Dritte weiter zu
übertragen.
3.4. Der Filmschaffende hat dem Filmhersteller bei Vertragsabschluss zu versichern,
dass er die dem Filmhersteller eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte
nicht anderweitig, auch nicht Verwertungsgesellschaften
eingeräumt hat und dass diese Rechte nicht mit Rechten Dritter belastet
sind.
3.5. Die Entscheidung über die inhaltliche, künstlerische und technische Gestaltung
des Films steht dem Filmhersteller zu. Durch die Gestaltung darf
das künstlerische Ansehen des Filmschaffenden nicht gröblich verletzt
werden.
3.6. Der Filmhersteller ist berechtigt, den Film, einzelne Teile daraus sowie alle
für den Film hergestellten Fotos zur Werbung für diesen Film uneingeschränkt
zu verwenden, auch soweit eine solche Werbung in besonderer
Form erfolgt. Näheres bleibt dem EinzeIarbeitsvertrag vorbehalten.
3.7. Der Filmhersteller kann von den unter Mitwirkung des Filmschaffenden
zustande gekommenen Aufnahmen durch Synchronisation fremdsprachige
Fassungen herstellen oder durch Dritte herstellen lassen. Er kann hierbei
den Filmschaffenden durch eine andere Kraft ersetzen.
3.8. Der Filmhersteller kann Aufnahmen derselben Fassung nachsynchronisieren
sowie Stummaufnahmen sprachlich synchronisieren und die Berechtigung
hierzu Dritten einräumen. In solchen Fällen darf der Filmschaffende
nur dann durch eine andere Kraft ersetzt werden, wenn dies aus künstlerischen
oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist, insbesondere dann,
wenn die durch eine Verwendung des ursprünglich tätig gewordenen
Filmschaffenden anfallenden Kosten für den Filmhersteller unzumutbar
sind.
3.9. Sich auf die Tätigkeit des Filmschaffenden im jeweiligen Film beziehende
Ankündigungen, sonstige Mitteilungen und bildliche Darstellungen, auch
Abbildungen der eigenen Person des Filmschaffenden, dürfen nur mit
Zustimmung des Filmherstellers verbreitet werden.
3.10. Name und Bilder des Filmschaffenden stehen dem Filmhersteller für die
Zwecke der Herstellung, der Auswertung und der Propagierung des mit
dem Filmschaffenden hergestellten Films zur Verfügung. Einen Anspruch
auf Nennung des Namens im Vor- oder Nachspann des Films haben,
soweit ein Vor- oder Nachspann hergestellt wird, Regisseure, Hauptdarsteller,
Produktionsleiter, Kameramänner, Architekten, Tonmeister,
Cutter, 1. Aufnahmeleiter, Masken- und Kostümbildner, andere Filmschaffende
jedoch nur dann, wenn die Verpflichtung zu ihrer Nennung im
Einzelvertrag vereinbart worden ist.
3.11. Die Bestimmungen der Ziffern 3.1 bis 3.10 gelten nicht für Kleindarsteller.
- Tätigkeit des Filmschaffenden
4.1. Umfang und Tätigkeit des Filmschaffenden werden durch den Vertrag
bestimmt.
4.2. Der Filmschaffende hat auf Verlangen des Filmherstellers die von ihm vertraglich
übernommenen Leistungen in der Vertragszeit auch für einen
anderen Film zu erbringen oder eine andere Tätigkeit. die seiner beruflichen,
im Vertrag vorausgesetzten Eignung entspricht, in demselben Film
zu übernehmen. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn die
Tätigkeit des Filmschaffenden bereits begonnen hat. Sofern der Filmschaffende
sich weigert, die ihm angebotene Tätigkeit zu übernehmen,
verliert er seinen Gagenanspruch aus dem Vertrag, der dem Arbeitsverhältnis
zugrunde liegt. Sofern er für den alten Vertrag bereits tätig
war, verliert er den Gagenanspruch anteilig insoweit, als er noch nicht
tätig war. Er erhält seine Gage anteilig, insoweit er bereits tätig geworden
ist.
4.3. Der Filmhersteller kann auf die Dienste des Filmschaffenden verzichten,
soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist. Der Filmschaffende
hat in diesem Fall Anspruch auf die vereinbarten Vergütungen.
4.4. Der Filmschaffende ist verpflichtet
a) ab Vertragsabschluss dafür Sorge zu tragen, dass der Filmhersteller ihn
kurzfristig erreichen kann;
b) bei und nach Vertragsabschluss dem Filmhersteller auf Verlangen über
abgeschlossene Verträge, die innerhalb eines Zeitraums von vier
Wochen nach vereinbartem Vertragsende beginnen, schriftlich in
Kenntnis zu setzen;
c) vom Vertragsbeginn an dem Filmhersteller an jedem von ihm gewünschten
Arbeitsort zur Verfügung zu stehen, sofern nicht
Dispositionen erfolgen, die dies für den Filmschaffenden aus schwerwiegenden
Gründen unzumutbar machen;
d) im Falle einer entsprechenden Vereinbarung im Einzelvertrag an der
Uraufführung einer weiteren Aufführung des Films im Inland, an offiziellen
Filmfestspielen sowie an den im Rahmen der Spio-Gemeinschaftswerbung
stattfindenden Veranstaltungen teilzunehmen. Die Anwesenheit kann nicht verlangt werden, wenn der Filmschaffende
wegen anderweitiger vertraglicher Verpflichtungen an der Teilnahme verhindert ist.
4.5. Der Filmschaffende hat innerhalb der Vertragsdauer auch bei der
Herstellung eines Reklamevorspanns und der evtl. Kurzfassung zur
Werbung für den Film auch im Fernsehen mitzuwirken.
4.6. Ein Filmschaffender, der im Jahresvertrag oder im Ausschließlichkeitsvertrag
für noch nicht genannte Filme angestellt wird, ist berechtigt,
wenn seine Beschäftigung innerhalb der ersten 5/12 der Vertragszeit nach
Vertragsbeginn aus nicht in seiner Person liegenden Gründen vertragswidrig
gröblich vernachlässigt worden ist, am Ende dieser Zeitspanne den
Filmhersteller unter Setzung einer Nachfrist von acht Wochen schriftlich
zum Beginn seiner Beschäftigung aufzufordern. Nach fruchtlosem Ablauf
dieser Zeit erlischt das Vertragsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung
bedarf, mit Ausnahme des Gagenanspruchs des Filmschaffenden. Dem
Filmschaffenden steht kein Anspruch auf zusätzlichen Schadenersatz zu.
Er braucht sich einen anderweitigen Erwerb während der Vertragszeit
nicht anrechnen zu lassen.
4.7. Der Filmschaffende hat außer in den im Einzelvertrag vorgesehenen
Fällen das Recht, die Arbeit einzustellen, wenn und solange der Filmhersteller
mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist.
oder wenn bei festgestellten, ihn gefährdenden Verstößen gegen
Arbeitsschutzbestimmungen keine Abhilfe geschaffen wird. Im Falle des
Zahlungsverzuges oder des Streites hierüber ist der Filmschaffende auf
Verlangen des Filmherstellers gegen eine von diesem innerhalb einer
Woche nachzuweisende Sicherheitsleistung zur Fortsetzung seiner
Dienste verpflichtet.
Protokollnotiz zu Ziffer 4.6:
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass es sich bei dieser Vereinbarung
stets um befristete Arbeitsverhältnisse handelt.
- Arbeitszeit
5.1. Präambel
Die besonderen Bedingungen der Film- und Fernsehproduktion haben
zur Folge, dass die Arbeitszeiten sich grundsätzlich an den künstlerischen
und technischen Erfordernissen des jeweiligen Herstellungsprozesses
orientieren. Für die jeweils auf Produktionsdauer befristeten Arbeitsverhältnisse
kann daher bei den folgenden Bestimmungen dem Umstand
Rechnung getragen werden, dass die Filmschaffenden während eines
Kalenderjahres nicht durchgehend 52 Wochen beschäftigt sind.
5.2. Arbeitszeit
5.2.1. Die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden, die, soweit
dieser Tarifvertrag nichts anderes bestimmt, gleichmäßig auf die Wochentage
Montag bis Freitag zu verteilen sind.
5.2.2. Die Arbeitszeit rechnet sich von dem Zeitpunkt an, zu dem der Produzent
oder dessen Beauftragter den Filmschaffenden bestellt haben, ohne
Rücksicht auf den Zeitpunkt des Einsatzes.
5.2.3. Als Arbeitszeit gelten außer der Proben- und Drehzeit am Set auch die
Zeit für die Vorbereitungs-, Bearbeitungs- und Abwicklungstätigkeiten
des Filmschaffenden, die er auf Veranlassung des Produzenten oder dessen
Beauftragten in Erfüllung seiner vereinbarten Tätigkeit zu leisten hat.
Für Darsteller rechnet das Herrichten zur Aufnahme bis zu einer Stunde
nicht zur regelmäßigen Arbeitszeit.
5.2.4. Jeder angefangene Arbeitstag wird mit mindestens 8 Stunden berechnet.
5.3. Wochengage
5.3.1. Die Wochengage vergütet eine 5-Tage-Woche innerhalb einer Kalenderwoche,
in der jeder angefangene Arbeitstag mit mindestens 8 Stunden
berechnet wird. Sie beinhaltet die Verpflichtung, an einzelnen Tagen bis
zu 4 weitere Stunden zu arbeiten, wobei insgesamt 50 Wochenstunden
nicht überschritten werden dürfen.
5.3.2. Die Wochengagen, die der gesondert kündbare Gagentarifvertrag ausweist,
vergüten den Regelfall der Film- und Fernsehproduktion; sie sind
als Mindestgagen verbindlich, soweit nicht ein Vertrag nach Ziff. 5.3.3
abgeschlossen wird.
5.3.3. Ausnahmsweise kann – unter Berücksichtigung der Produktionsformen, insbesondere
bei nichtszenischen Produktionen – ein Vertrag mit verminderter
Wochengage abgeschlossen werden; die Gage beträgt in diesem Fall 80%
der Wochengage gemäß TZ 5.3.2., wobei die Wochengrundgagen des
Gagentarifvertrages vom 1.4.1994 nicht unterschritten werden dürfen. Bei
Verträgen mit verminderter Wochengage bestehen Verpflichtungen gern.
TZ 5.3.1 nicht. Die Arbeitszeit richtet sich ausschließlich nach TZ 5.2.1.
5.3.4. Die Verrechnung der Mehrarbeitszuschläge mit übertariflichen Gagenbestandteilen
ist nur zulässig, wenn es einzelvertraglich vereinbart ist
und die tarifvertraglichen Mindestbedingungen nicht unterschritten
werden (Günstigkeitsprinzip).
5.4. Mehrarbeit
5.4.0. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass in die werktägliche
Arbeitszeit des an einer Film- oder Fernsehproduktion mitwirkenden
Film- oder Fernsehschaffenden regelmäßig und in erheblichen Umfang
bezahlte Arbeitsbereitschaft im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1a Arbeitszeitgesetz
fällt. Dabei ist weiterhin davon auszugehen, dass bei einer
Tageshöchstarbeitszeit von 13 Stunden (vergl. TZ 6) Arbeitszeit mindestens
3 Stunden Arbeitsbereitschaft anfallen. Bei kürzeren Arbeitszeiten
ggf. weniger Arbeitsbereitschaft anfallen. Mit der Zeitkontenregelung
für die genannten Film- und Fernsehschaffenden ist davon auszugehen,
dass deren Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Beschäftigungszeitraum
beziehungsweise im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten
nicht überschreitet.
5.4.1. Mehrarbeit ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Sie
muss vom Produzenten oder dessen Beauftragten angeordnet sein.
Überschreitet sie an einem Arbeitstag die 12. Arbeitsstunde, bedarf sie
der Zustimmung des Filmschaffenden. Mehrarbeit ist bei Verträgen mit
verminderter Wochengage nach TZ 5.3.3 die Überschreitung der täglichen
Arbeitszeit von 8 Stunden gemäß TZ 5.2.1.
5.4.2. Der Produzent oder dessen Beauftragter sind für die Anordnung und
schriftliche Fixierung der Mehrarbeitsstunden bzw. -tage sowie der -vergütungen
verantwortlich.
5.4.2.1. Für die Erfassung und Abgeltung von Mehrarbeit und darauf entfallende
Zuschläge wird ein Zeitkonto geführt und ist nach dem in der Anlage
Zeitkonto erläuterten Modell geregelt.
5.4.2.2. Mehrarbeit über 10 Stunden pro Tag ist vom Arbeitgeber fortlaufend
gesondert unter Ausweis der geleisteten Tagesarbeitszeit zu erfassen.
Die entsprechende Aufzeichnung wird dem Arbeitnehmer mit der
monatlichen Abrechnung auf Verlangen ausgehändigt. Weitergehende
arbeitsrechtliche Auskunftsansprüche bleiben unberührt.
5.4.3. Mehrarbeit bei Wochengagenverträgen gemäß TZ 5.3.1
5.4.3.1. Angeordnete Arbeit, die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
über die 12. Stunde pro Tag (tägliche Mehrarbeit) oder über die 50.
Stunde bzw. den 5. Tag pro Woche (wöchentliche Mehrarbeit) hinausgehen
ist ebenso wie die Arbeit am 6. und 7. Tag der Kalenderwoche
Mehrarbeit. Sie ist zusätzlich zur zeitanteiligen Gage mit Zuschlägen
gemäß TZ 5.4.3.2 oder 5.4.3.3 abzugelten.
5.4.3.2. Wöchentliche Mehrarbeit: Für jede angefangene, über die 50.
Wochenarbeitsstunde hinausgehende Stunde betragen die Mehrarbeitszuschläge
für die 51. bis zur 60. Stunde 25 % für jede weitere,
darüber hinausgehende Stunde 50 %.
5.4.3.3. Tägliche Mehrarbeit: Fallen unabhängig von der vorstehenden Regelung
an einem Tag – sofern gesetzlich zulässig – mehr als 12 Stunden
Arbeitszeit an, so beträgt der Mehrarbeitszuschlag für die 13. Stunde
50 %, für jede weitere 100 %. Diese Mehrarbeitsstunden werden bei der
Berechnung der wöchentlichen Mehrarbeit nach Textziffer 5.4.3.2 nicht
mehr berücksichtigt.
5.4.3.4. Arbeit am 6. und 7. Tag der Kalenderwoche wird wie wöchentliche
Mehrarbeit nach TZ 5.4.3.2 berechnet und abgegolten.
5.4.4. Mehrarbeit bei Verträgen mit verminderter Wochengage gemäß TZ 5.3.3
5.4.4.1. Im Fall eines Vertrages mit verminderter Wochengage gern. TZ 5.3.3 ist
jede auf Anordnung geleistete Arbeit über die 8. Stunde pro Tag hinaus
Mehrarbeit. Gleiches gilt für die Arbeit am 6. und 7. Tag.
5.4.4.2. Die Abgeltung für Mehrarbeit für die 41. bis 50. Wochenstunde an den
Tagen von Montag bis Freitag beträgt zusätzlich zur zeitanteiligen Gage
25%; für darüber hinausgehende Mehrarbeit gilt TZ 5.4.3.2 entsprechend.
5.5. Nachtarbeit
5.5.1. Nachtarbeit ist die Arbeit, die in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr
geleistet wird.
5.5.2. Pro Nachtarbeitszeitstunde wird zusätzlich zur Gage ein Zuschlag von
25% gezahlt. Soweit es sich um Mehrarbeit handelt, wird zusätzlich der
Mehrarbeitszuschlag gezahlt.
5.5.3. Ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund der Lage
des Arbeitsortes oder der Arbeitszeit nicht möglich, so hat der Filmhersteller
für den Transport zum und vom Arbeitsort zu sorgen.
5.6. Arbeit an Sonn- und Feiertagen
5.6.1. Sonn- und Feiertagsarbeit ist die Arbeit, die an diesen Tagen zwischen
0.00 Uhr und 24.00 Uhr geleistet wird. Feiertage sind die gesetzlichen
Feiertage am Arbeitsort, zusätzlich Ostersonntag, Pfingstsonntag so wie
HI. Abend und Silvester; die beiden letzteren jeweils ab 12.00 Uhr mittags.
5.6.2. Für jeden Sonn und Feiertag an dem gearbeitet wurde, ist als Ausgleich
an einem Werktag ein bezahlter Ruhetag zu gewähren (Feiertage i.S.
dieser TZ sind Weihnachten, Ostern, Pfingsten und 1. Mai.) Kann dieser
Ruhetag nicht gewährt werden, so ist ein zusätzlicher bezahlter
Urlaubstag zu gewähren.
5.6.3. Für die Arbeit an Sonntagen wird zusätzlich zur zeitanteiligen Gage ein
Zuschlag von 50 % an gesetzlichen Feiertagen von 100 % gezahlt. Sofern
es sich um einen Sonntag oder die Feiertage Heilige Drei Könige, Fronleichnam,
Mariä Himmelfahrt oder Allerheiligen innerhalb der Phase des
1. bis 5. Produktionstages einer Kalenderwoche handelt (versetzter Dreh),
wird kein Zuschlag gezahlt.
5.7. Berechnung der Zuschläge
5.7.1. Die zeitanteiligen Gagen pro Stunde und die Zuschläge für Mehr- und
Nachtarbeit sind nach der umgerechneten Stundengage zu berechnen.
Eine Stundengage entspricht 1/50 der Wochengage bzw. 1/10 der
Tagesgage oder bei Verträgen mit einer verminderten Wochengage nach
TZ 5.3.3 1/40 der Wochengage bzw. 1/8 der Tagesgage.
5.7.2. Die Umrechnung der Wochengagen erfolgt:
a) bei Filmschaffenden, mit denen die Zahl der Drehtage fest vereinbart
ist, nach der Zahl der vereinbarten Drehtage;
b) bei Filmschaffenden, bei denen die Zahl der Drehtage nicht fest vereinbart
ist, nach der für den Fall einer Vertragsverlängerung vereinbarten
Tagesgage;
c) bei allen übrigen Filmschaffenden nach der Zahl der Werktage (außer
Sonnabend), die in die Vertragszeit fallen.
5.7.3. Die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sind nach der unmittelbaren
oder umgerechneten Tagesgage zu berechnen. Eine Tagesgage entspricht
1/5 der Wochengage oder 1/22 der Monatsgage.
5.8. Pausen
5.8.1. Dem Filmschaffenden steht bei einer Arbeitszeit bis zu 8 Stunden eine
Pause zu, die in da Regel zwischen der 4. und 5. Arbeitsstunde liegen soll.
Die Pausenlänge ist so zu bemessen, dass der Filmschaffende ausreichend
Gelegenheit hat, eine warme Mahlzeit einzunehmen, sie muss mindestens
1/2 Stunde betragen. Aus zwingenden produktionstechnischen
Gründen kann im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes die
Pause verlegt werden.
5.8.2. Bei verlängerten Arbeitszeiten muss nach der 9. Arbeitsstunde eine weitere
Pause gewährt und Gelegenheit zur Einnahme einer Mahlzeit gegeben
werden; sie muss mindestens 15 Minuten betragen. Bei Überschreitung
von 12 Stunden Arbeitszeit ist eine weitere Pause von 15 Minuten zu
gewähren; dabei sollen die Pausenzeiten möglichst zusammenhängend
gewährt werden.
5.8.3. Die Pausen rechnen bis zur Dauer von 1 Stunde nicht zur Arbeitszeit.
5.9. Arbeitsfreie Zeit
5.9.1. Zwischen dem Ende und dem Beginn der Arbeitszeit muss eine arbeitsfreie
Zeit von mindestens 11 Stunden liegen.
5.9.2. Ein arbeitsfreier Tag zählt als Ruhe- oder Urlaubstag im Sinne dieses Tarifvertrages
nur dann, wenn er neben den arbeitsfreien 24 Stunden auch die
gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden umfasst.
5.9.3. Ist der Filmschaffende länger als 21 Tage beschäftigt, müssen pro Monat
mindestens zwei zusammenhängende Ruhetage gewährt werden.
- Tageshöchstarbeitszeit
6.1. Die Planung und tägliche Dauer der Drehzeit ist so einzurichten, dass für
alle Filmschaffenden am Drehtag und Drehort eine tägliche Höchstarbeitszeit
gemäß den folgenden Bestimmungen eingehalten werden
kann.
6.2. Die maximale Tagesarbeitszeit beträgt 13 Stunden, es sei denn
Ausnahmesituationen rechtfertigen an einzelnen Tagen eine Überschreitung
dieser Arbeitszeit mit Zustimmung der Filmschaffenden.
Ausnahmen sind:
a. zeitlich aufgrund Drittentscheidung eingeschränkte Motivverfügbarkeit,
b. erheblich erhöhter organisatorischer Aufwand bei Massenszenen,
zum Beispiel in historischen Kostümfilmen, oder in vergleichbaren
außergewöhnlichen Fällen,
c. höhere Gewalt oder
d. nicht planbare Ereignisse, die außerhalb des Verantwortungsbereichs
des Produzenten verursacht wurden.
6.3. Bei Überschreitung von 13 Stunden täglicher Arbeitszeit verlängert sich
die direkt anschließende gesetzliche Mindest-Ruhezeit von 11 Stunden
(gem. TZ 5.9.1 und 5.9.2.) auf tarifvertraglich 12 Stunden.
6.4. Hinsichtlich der Pausen gilt TZ. 5.8.2 .
- Vorbereitungsarbeiten
7.1. Jeder Filmschaffende hat im Rahmen seines Tätigkeitsbereiches auf
Anforderung des Filmherstellers bei Proben, Motivsuchen, Anfertigung
von Entwürfen, Erstellung von Kalkulationen und anderen Vorarbeiten
für den Film mitzuwirken.
7.2. Wenn derartige Dienstleistungen vor Beginn der Vertragszeit erbracht
werden sollen, so gilt die dafür aufgewendete Zeit als Arbeitszeit im
Sinne von Ziff. 5.2.
- Ausschließlichkeits- und andere Verpflichtungen des Filmschaffenden
8.1. Gegen Pauschalgagen, Monats- und Wochenbezüge verpflichtete
Filmschaffende haben für die gesamte Vertragszeit ausschließlich zur
Verfügung zu stehen, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
Weitere Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Filmherstellers.
8.2. Gegen Tagesgage oder tageweise verpflichtete Filmschaffende sind
berechtigt, während der Vertragszeit auch anderweitig tätig zu sein,
wenn sie den neuen Vertragspartner bei Vertragsabschluss auf die bestehenden
Verpflichtungen hingewiesen haben. Wird daraufhin der Filmschaffende von mehreren Filmherstellern
für die gleichen Tage angefordert, geht die früher eingegangene Verpflichtung der später eingegangenen vor.
- Absage einer disponierten Aufnahme bei Tagesgage und Warten auf Abruf
9.1. Werden Innenaufnahmen dem Filmschaffenden bis 20.00 Uhr des vorausgehenden
Tages abgesagt, entfällt der Gagenanspruch für diesen Tag.
Werden Innenaufnahmen dem Filmschaffenden später als zu dem vorgenannten
Zeitpunkt bis zu 3 Stunden nach seinem disponierten Eintreffen
abgesagt, beträgt der Gagenanspruch 1/3 der Tagesgage. Bei Absage
nach dem Ablauf von 3 Stunden bleibt der Gagenanspruch in voller Höhe
bestehen.
9.2. Werden Außenaufnahmen dem Filmschaffenden bis zu 3 Stunden vor seinem
disponierten Eintreffen am Arbeitsort aus wetterbedingten Gründen
abgesagt, entfällt der Gagenanspruch für diesen Tag.
9.3. Hält sich der Filmschaffende auf Verlangen des Filmherstellers bis zu 5
Stunden nach disponiertem Arbeitsbeginn auf Abruf zur Verfügung,
erhält er für eine Wartezeit bis 13.00 Uhr des Abruftages die Hälfte der
Tagesgage und für eine über diesen Zeitraum hinausgehende Wartezeit
die volle Tagesgage, wenn er nicht mehr beschäftigt wird.
- Vertragsdauer
10.1. Der Beginn der Vertragszeit soll kalendermäßig festgelegt werden.
10.2. Bei ausnahmsweise nicht terminierten Verträgen hat der Filmhersteller
dem Filmschaffenden den datierten Vertragsbeginn mindestens 6 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
Erfolgt diese Mitteilung nicht, so ist der Filmschaffende berechtigt. von dem Vertrag zurückzutreten. Bei
Filmschaffenden, die gegen Tages-, Wochen- oder Monatsgage verpflichtet
sind, muss der früheste Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit nach
dem Datum festgelegt werden.
10.3. Der Filmhersteller kann den Beginn der Vertragszeit durch schriftliche
Mitteilung bis zu 7 Tage aufschieben. In einem solchen Falle verschiebt
sich das Ende der Vertragszeit um die entsprechende Zeit. Eine Verschiebung
um mehr als 7 Tage bedarf der Zustimmung des Filmschaffenden.
10.4. Der Filmhersteller ist berechtigt, die Vertragsdauer aus produktionsbetrieblichen
Gründen zu verlängern, sofern dadurch nicht anderweitige
ihm schriftlich bekanntgegebene Verpflichtungen des Filmschaffenden
beeinträchtigt werden. Zur Behebung von Ausfall- und Negativschäden
ist der Filmschaffende verpflichtet. über den Ablauf der Vertragszeit hinaus
mindestens noch drei Tage dem Filmhersteller zur Verfügung zu stehen
und diese Priorität des Filmherstellers bei neuen Verpflichtungen zu
berücksichtigen. Die Gage für die Zeit der Vertragsverlängerung ist nach
der für die Vertragszeit vereinbarten Gage zeitanteilig zu berechnen (Ziff.
13.2 bleibt unberührt).
10.5. Der Filmschaffende hat auch nach Vertragsende unter Berücksichtigung
seiner anderweitigen Verpflichtungen für Neu-, Nachaufnahmen oder
Synchronisationsarbeiten zur Verfügung zu stehen. Da Filmschaffende
erhält für Neu- und Nachaufnahmen eine Vergütung, die aus der für die
Vertragszeit vereinbarten Gage zeitanteilig zu berechnen ist.
10.6. Der Filmhersteller ist berechtigt, den Vertrag auch ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist zu lösen, wenn der Filmschaffende bei Abschluss des
Anstellungsvertrages wesentliche Umstände auf ausdrückliches Befragen
verschwiegen bzw. nicht angegeben hat, die er kannte oder kennen musste,
und welche die Erfüllung der von ihm übernommenen vertraglichen
Verpflichtungen gefährden oder unmöglich machen.
10.7. Erfolgt aufgrund der Bestimmungen dieses Vertrages eine Auflösung des
Vertragsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. so hat der
Filmschaffende nur insoweit Anspruch auf die Gage, als sie der bisherigen
Dienstleistung und dem Zeitanteil an der gesamten Vertragszeit entspricht.
Die dem Filmhersteller neben dem Anspruch auf Dienstleistung zustehenden sonstigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis
bleiben unberührt.
10.8. Der Darsteller ist berechtigt, unter Verrechnung der zusätzlich fällig werdenden
Arbeitgeberanteile bei einer befristeten Beschäftigung von weniger
als einer Woche unter Anrechnung der Vorbereitungszeit bei bis zu 2
Drehtagen 3 Tage bei bis zu 4 Drehtagen 5 Tage als abrechnungsmäßige
Vertragszeit zu vereinbaren. Dies gilt nicht, wenn der Darsteller anderweitig
für diesen Zeitraum beschäftigt ist.
- Gagen und Gagenzahlung
11.1. Die Gagen werden in einem gesondert kündbaren Gagen-Tarifvertrag
zum Manteltarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende festgelegt und
sind als Mindestgagen verbindlich.
11..2. Die Zahlung erfolgt bei Tagesgagen nach Drehschluss, spätestens am darauffolgenden
Werktag (ausgenommen Sonnabend, Sonn- und Feiertag).
Bei Wochen- und Monatsgagen erfolgt die Zahlung jeweils am letzten
Tag des Abrechnungszeitraums. Ist bei Pauschalgagen keine einzelvertragliche
Regelung erfolgt, gilt folgende Zahlungsweise: 1/3 bei Vertragsbeginn,
1/3 in der Vertragsmitte, 1/3 bei Vertragsende. Im Abrechnungszeitraum angefallene Zuschläge sind mit der nächstfolgenden
Gagenzahlung abzurechnen.
11.3. Die Beendigung von auf Produktionsdauer befristeten Verträgen muss
mindestens sieben Kalendertage vorher bekanntgegeben werden. Erfolgt
dies nicht, so ist von Bekanntgabe der Beendigung des Vertrages an die
Gage zeitanteilig noch 7 Kalendertage zu bezahlen.
11..4. Der Filmschaffende soll mit Arbeitsaufnahme. spätestens aber zum Abrechnungstermin,
seine Steuer- und Versicherungskarte dem Filmhersteller
zur Verfügung stellen.
- Auslagen, Spesenvergütung und Reisekosten für Dienstreisen, Vergütung für An- und Abreise
12.1. Dienstreisen:
Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Filmschaffender auf Anordnung oder
mit Genehmigung des Filmherstellers oder seines Beauftragten sich zur
Ausübung dienstlicher Aufgaben an einen anderen Ort begibt. Der Filmschaffende hat Anspruch auf Erstattung der
Fahrtkosten und der durch die Dienstreise entstehenden Mehrkosten. Die tatsächlich aufgewendete
Reisezeit wird wie normale Arbeitszeit ohne Zuschläge vergütet.
Dies gilt auch für Dienstreisen an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen.
Der Filmschaffende ist hinsichtlich der Wahl des Verkehrsmittels an die
Weisungen der Produktionsfirma gebunden.
12.2. Reisekostenvergütung: Die zu vergütenden Reisekosten bestehen aus
Fahrtkosten Tagegeld Übernachtungskosten Nebenkosten.
a) Inlandsreisen
Als Fahrtkosten werden nur die tatsächlichen Ausgaben gegen Vorlage
der Belege erstattet. Bei Flugreisen werden grundsätzlich die
Kosten der Touristenklasse erstattet.
b) Die Mehraufwendungen für Verpflegung (Tagegeld) werden pauschal
nach den jeweils gültigen steuerlichen Richtlinien erstattet.
c) Die Kosten für Übernachtung werden pauschal ohne Nachweis der
Kosten in Höhe der jeweils gültigen steuerlichen Richtlinien erstattet,
wenn eine Übernachtung erforderlich war. Sollten unvermeidbare
höhere Übernachtungskosten entstehen, sind sie gegen entsprechenden
Nachweis zu erstatten.
d) Nebenkosten sind alle Auslagen, die aus dienstlichen Gründen
während der Dienstreise entstanden sind und nicht zu den Fahrt-,
Verpflegungs- und Unterbringungskosten zählen. Die Auslagen sind
zu belegen.
12.3. Auslandsreisen: Als Fahrtkosten werden nur die tatsächlichen Ausgaben
gegen Vorlage der Belege erstattet. Bei Flugreisen werden grundsätzlich
die Kosten der Touristenklasse erstattet. Schiffspassagen unterliegen
einer gesonderten Vereinbarung. Grundsätzlich sind über Art Umfang
und Höhe der erstattungspflichtigen Tage- und Übernachtungsgelder vor
Antritt der Reise von Fall zu Fall gesonderte Vereinbarungen zu treffen.
12.4. Reisezeitbezahlung: Reist der Film-/Fernsehschaffende zur Aufnahme seiner
Beschäftigung an einen anderen Ort als den Geschäftssitz des
Herstellers, so werden die Zeit für An- und Abreise von bzw. zu seinem
Wohnsitz wie Arbeitszeit vergütet, jedoch ohne jegliche Zuschläge. Diese
Regelung gilt nur, wenn der ständige Wohnsitz des Beschäftigten im
Geltungsbereich dieses Tarifvertrages liegt. Sie gilt nicht für Darsteller.
Außerdem werden die tatsächlichen Aufwendungen für Eisenbahn- bzw.
Flugzeuge vergütet. Ferner wird eine Reisekostenvergütung gemäß 12.2
b und 12.2 d vorgenommen.
Ziffer 12.4 Satz 1 gilt nicht für die tägliche An- und Abfahrt vom Wohnsitz zum Arbeitsort,
wenn der Arbeitsort innerhalb der Wohnortsgrenzen
bzw. bis zu 20 km außerhalb liegt. Die besonderen Bestimmungen für
Kleindarsteller bleiben unberührt.
- Verhinderung des Filmschaffenden
13.1. Ist der Filmschaffende am pünktlichen Erscheinen oder an der Ausübung
seiner Tätigkeiten verhindert, so hat er dem Filmhersteller dies unter
Angabe der Gründe und unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der
Verhinderung unverzüglich mitzuteilen. Der Filmhersteller hat das Recht
der Nachprüfung. Im Krankheitsfall ist der Filmhersteller berechtigt, Filmschaffende,
die Angestellte im Sinne des AVG § 3 sind, durch einen von
ihm beauftragten Vertrauensarzt untersuchen zu lassen, sofern der
Filmschaffende kein Zeugnis eines Vertrauensarztes einer Krankenversicherung
beibringt. Gegebenenfalls hat sich der als Angestellter geltende
Filmschaffende der Untersuchung durch einen von der Ausfallversicherung
des Filmherstellers bestimmten Vertrauensarztes zu unterziehen.
In diesem Falle entbindet der Filmschaffende den hinzugezogenen
Vertrauensarzt der Ausfallversicherung des Filmherstellers notwendigerweise
in Bezug auf Angaben über die Dauer der Krankheit und die
sich daraus ergebende Arbeitsunfähigkeit von der ärztlichen Schweigepflicht
gegenüber dem Filmhersteller. Für alle Filmschaffenden, die
gewerbliche Arbeitnehmer im Sinne des Lohnfortzahlungsgesetzes sind,
gelten ausschließlich die Bestimmungen des Lohnfortzahlungsgesetzes.
13.2. Im Falle der Verhinderung des Filmschaffenden hat der Filmhersteller das
Recht, die Dienste des Filmschaffenden für eine Zeit, die derjenigen der
Verhinderung entspricht, länger zu den vertraglichen Bedingungen in
Anspruch zu nehmen, es sei denn, der Grund der Verhinderung ist höhere
Gewalt.
13.3. Bei Verhinderung des Beschäftigten durch Krankheit oder Unfall ohne
sein Verschulden wird die Vergütung gern. § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz
(auch innerhalb der ersten vier Wochen einer Beschäftigung,
der § 3 Abs. 3 EFZG bleibt insofern unberücksichtigt) für die Dauer von 6
Wochen, längstens bis zum Vertragsende fortgezahlt. Die ärztliche
Bescheinigung der Krankmeldung kann vom ersten Tag an verlangt werden.
Soweit der Produzent Beiträge zu einer aufgrund gesetzlicher
Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung oder einen
Zuschuss gemäß § 257 SGB V leistet, werden die Leistungen dieser
Versicherungen für den Fortzahlungszeitraum auf Ansprüche nach Satz 1
angerechnet.
13.4. Bei Verhinderung des Beschäftigten aus anderen, in seiner Person liegenden
Gründen ohne sein Verschulden wird die Vergütung nach Maßgabe
des § 616 BGB fortgezahlt, wobei als verhältnismäßig nicht erhebliche
Zeit im Sinne des § 616 BGB gelten:
bei Verpflichtungen bis zu 7 Kalendertagen 2 Tage bei längerer Verpflichtung
4 Tage.
13.5. Stehen dem Beschäftigten aufgrund der Verhinderung Ansprüche wegen
des Verdienstausfalls gegen Dritte zu, so hat er diese Ansprüche in Höhe
der vom Produzenten für die Ausfallzeit zu erbringenden Leistungen an
diesen abzutreten.
- Urlaub
14.1. Urlaub ist grundsätzlich innerhalb der Vertragszeit zusammenhängend zu
gewähren und zu genehmigen. Sofern die Tätigkeit endet, ohne dass der
Urlaub durchgeführt werden konnte, wird er abgegolten. Eine pauschale
Abgeltung mit der Wochengage ist unzulässig, sie hat gesondert zu erfolgen.
14.2. Dem Filmschaffenden steht pro 7 zusammenhängender Tage der Vertragszeit
ein halber Urlaubstag zu. Bei der Anrechnung von Bruchteilen
von Urlaubstagen gilt die Regelung des Bundesurlaubsgesetzes. (Bruchteile
von Urlaubstagen, die mindestens 1/2 Tag ergeben, sind auf volle
Urlaubstage aufzurunden.)
14.3. Die Höhe des für die Urlaubstage zu zahlenden Urlaubsentgeltes berechnet
sich nach der gegebenenfalls unmittelbaren oder umgerechneten Tagesgage.
14.4. Eine Abgeltung des Urlaubs durch Zahlung statt bezahlter Freizeit ist nur
statthaft, wenn die Tätigkeit endet, ohne dass der Urlaub wegen einer
Anschlussbeschäftigung des Filmschaffenden gewährt werden konnte.
Die Höhe der Urlaubsabgeltung entspricht dem entgangenen Urlaubsentgelt.
14.5. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit die vorstehenden
nicht günstiger für den Filmschaffenden sind.
- Pensionskasse
Der Erwerb und die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft bei der Pensionskasse
für freie Filmschaffende der Deutschen Rundfunkanstalten oder dem Versorgungswerk
der Presse steht dem Filmschaffenden, auch als arbeitnehmerähnliche
Person, im Rahmen der Satzung der Pensionskasse offen. Der Filmhersteller
leistet zusätzlich zur vereinbarten Vergütung den zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Tarifvertrages satzungsgemäß vorgeschriebenen Anteil.
(Satzungsgemäß fallen Pensionskassenbeiträge für Auftragsproduktionen öffentlich-rechtlicher
Sender an, sofern der Filmschaffende die Meldung seiner Mitgliedschaft in der Pensionskasse
dem Filmhersteller bekannt gibt.)
- Abweichende gesetzliche Bestimmungen
Soweit einzelnen Bestimmungen dieses Tarifvertrages zwingende gesetzliche
Bestimmungen, insbesondere für bestimmte Arbeitnehmergruppen (z.B.
Jugendliche, Schwerbeschädigte), entgegenstehen, gelten diese, ohne dass die
übrigen Bestimmungen des Tarifvertrages hierdurch berührt werden.
- Verjährung
Für die Verjährung von Ansprüchen des Vertragspartners gelten die gesetzlichen
Bestimmungen. Soweit es sich um Ansprüche auf Zuschläge zu Gagen (Ziff. 5)
handelt, hat der Filmschaffende diese gegenüber dem Filmhersteller innerhalb
von 3 Monaten schriftlich geltend zu machen, andernfalls verfallen sie. Diese
Frist ist gehemmt, solange der Filmschaffende an der Geltendmachung der
Ansprüche gehindert ist.
- Besitzstandswahrung
Zur Zeit des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages bestehende, für den Filmschaffenden
günstigere Bestimmungen in Einzelverträgen werden durch diesen
Tarifvertrag nicht berührt.
- Vertragsrecht und Gerichtsstand
Für die Anwendung und Auslegung des Beschäftigungsvertrages gilt deutsches
Recht. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist Berlin, Hamburg oder München nach
Maßgabe des Sitzes oder Wohnsitzes des
Beklagten innerhalb des örtlich zuständigen oder des ihm örtlich nächstliegenden
dieser Gerichte. Differenzen über die Auslegung des Tarifvertrages, die die
Filmschaffenden mit den Filmherstellern haben, dürfen nicht zu ihren beruflichen
oder persönlichen Nachteilen führen.
- Beginn und Beendigung des Tarifvertrages
20.1. Der Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Er ist frühestens zum
31. 12. 2011 mit einer Frist von vier Monaten kündbar.
20.2. Im Falle der Beendigung des Tarifvertrages durch Kündigung bleiben
seine Bestimmungen unabdingbar solange in Kraft, bis ein Tarifpartner
dem anderen schriftlich mitteilt, dass er die Verhandlungen über einen
Tarifvertrag nicht aufnehmen oder fortsetzen wird.
20.3. Die Vertragsschließenden werden innerhalb von vier Wochen nach
Kündigung über den Abschluss eines neuen Tarifvertrages in Verhandlungen
eintreten.
20.4. Die Vertragsschließenden streben die Allgemeinverbindlichkeitserklärung
dieses Tarifvertrages durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
an.
Anlage Zeitkonto
A.1. Zeitkonto-Modell nach dem Prinzip 50–40:
(1) Die derzeitige Berechnungsgrundlage der Wochengage bleibt bestehen.
(2) Mit der Wochengage ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in Höhe
von 40 Stunden einschließlich von bis zu 10 weiteren Arbeitsstunden vergütungsrechtlich
abgegolten.
A.1.1. Arbeitszeitkonto:
(1) In das Zeitkonto werden alle Arbeitszeiten von mehr als 50 Stunden pro
Woche und alle täglichen Mehrarbeitsstunden von mehr als 12 Stunden pro
Tag einschließlich der darauf evtl. entfallenden Zeitzuschläge eingespeist.
(2) Auf jede in das Zeitkonto eingespeiste Arbeitsstunde ab der 51. Stunde bis
zur 60. Stunde pro Woche entfällt ein Zuschlag von 25 %. Auf jede in das
Zeitkonto eingespeiste Arbeitsstunde ab der 61. Stunde pro Woche entfällt
ein Zuschlag von 50%.
(3) Auf jede in das Zeitkonto eingespeiste 13. tägliche Arbeitsstunde entfällt ein
Zuschlag von 50 %. Auf jede in das Zeitkonto eingespeiste Arbeitsstunde bei
mehr als 13 täglichen Arbeitsstunden entfällt ein Zuschlag von 100 %.
A.1.2. Sonderregelungen für Arbeitsverträge mit verminderter Wochengage (TZ 5.3.3.):
Bei Arbeitsverträgen mit einer verminderten Wochengage werden alle ab der
41. Stunde pro Woche in das Arbeitszeitkonto eingespeisten Arbeitsstunden
zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 25% bewertet. Ansonsten bleibt es bei
den Zuschlagsregelungen der Buchstaben b) und c).
A.1.3. Auflösung des Arbeitszeitkontos:
(1) Im Anschluss an die Produktionsdauer und den zu gewährenden Urlaub wird
das Arbeitszeitkonto aufgelöst. Sofern der letzte vergütete Tag bei einer
Wochen-, oder Monatsgage ein Freitag ist, endet in diesen Fällen der
Vertrag in Anwendung des Zeitkontos mit Ablauf des darauffolgenden
Sonntags.
(2) Mit Auflösung des Zeitkontos werden im Ausgleichszeitraum acht Std.
Zeitguthaben in einen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungstag
umgewandelt und bei Zugrundelegung der tariflichen 40 Std.-Woche bei
fünf Arbeitstagen mit 1/50 der Wochengage pro Beschäftigungsstunde
vergütet. Zeitguthaben von weniger als acht Std. werden stundenweise vergütet
und ab vier Stunden als ein Beschäftigungstag bewertet.
(3) Dieser Betrag wird mit Auflösung des Zeitkontos im Ausgleichszeitraum
fällig.
(4) Wenn der Filmschaffende dem Arbeitgeber mitteilt, dass er eine
Anschlussbeschäftigung hat, wird das Zeitausgleichskonto ganz oder teilweise
in Geld abgegolten. Diese Mitteilung soll im Regelfall vier Wochen vor
dem jeweiligen Ende des Beschäftigungszeitraums erfolgen.
(5) Die Tarifparteien stellen klar, dass im Zeitkontenmodell keine zusätzlichen
Urlaubsansprüche generiert werden.
- Gagentarifvertrag
- Geltungsbereich
1.1. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
1.2. Sachlich Für die nicht öffentlich-rechtlich organisierten Betriebe zur
Herstellung von Filmen.
1.2.1. Dieser Gagentarifvertrag gilt nicht für Werbefilme.
1.3. Persönlich: Für alle Film- und Fernsehschaffenden (Angestellte und
gewerbliche Arbeitnehmer). Film- und Fernsehschaffende im Sinne dieses
Tarifvertrages sind:
Architekten (Szenenbildner), Ateliersekretärinnen (Skript), Aufnahmeleiter,
Ballettmeister, Continuities, Cutter, Darsteller (Schauspieler, Sänger,
Tänzer), Filmgeschäftsführer, Filmkassierer, Fotografen, Geräuschemacher,
Gewandmeister, Kameramänner, Kostümberater, Maskenbildner,
Produktionsfahrer, Produktionsleiter, Produktionssekretärinnen, Regisseure,
Requisiteure, Special Effect Men, Tonmeister sowie Assistenten vorgenannter
Sparten und Film- und Fernsehschaffende in ähnlichen, mit der
Herstellung von Filmen unmittelbar in Zusammenhang stehenden Beschäftigungsverhältnissen.
1.3.1. Ausgenommen sind Film- und Fernsehschaffende, die ausschließlich mit
Synchronarbeiten beschäftigt werden.
- Wochengage
Die Wochengage gilt die im Manteltarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende
unter TZ 5.2 vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit ab.
- Aufgehoben
- Gagenhöhe
4.1. Die in der Gagentabelle Ziffer 5 angegebenen Tages- oder Wochengagen
sind Mindestgagen, die für die unter den persönlichen Geltungsbereich
Fallenden nicht unterschritten werden dürfen.
- Gagentabelle für Film- und Fernsehschaffende
--> siehe Gagentabelle <--
- Andere Film- und Fernsehschaffende
Für alle im persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages für Film- und Fernsehschaffende
unter Ziffer 1.3 genannten Berufe. die in der vorstehenden
Gagentabelle (Ziffer 5) nicht enthalten sind, werden die Gagen auf der Basis der
manteltarifvertraglichen Bedingungen des Tarifvertrages frei ausgehandelt.
- Geltungsdauer
7.1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Er ist mit einer Frist
von vier Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2011, kündbar. Die Kündigung
muss schriftlich per Einschreiben oder gegen Empfangsquittung
erfolgen.
7.2. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag bei gleicher Kündigungsfrist
jeweils um ein Jahr.
7.3. Nach erfolgter Kündigung bleiben die Vertragsbestimmungen bis zum
Abschluss eines neuen Vertrages in Kraft oder bis eine der Vertragsparteien
die Verhandlungen für gescheitert erklärt.
7.4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach einer Kündigung innerhalb
von vier Wochen Verhandlungen über einen Neuabschluss aufzunehmen.
7.5. Die Vertragschließenden streben die Allgemeinverbindlichkeitserklärung
dieses Tarifvertrages durch den Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung an.
Tarifvertrag für Kleindarsteller
- Geltungsbereich
1.1. Kleindarsteller gelten als Film- und Fernsehschaffende im Sinne dieses
Tarifvertrages.
1.2. Kleindarsteller sind Film- und Fernsehschaffende, deren darstellerische
Mitwirkung die filmische Handlung nicht wesentlich trägt und die ihr
kein eigenpersönliches Gepräge gibt.
- Allgemeine Regelungen
2.1. Kleindarsteller-Engagements können durch Beauftragte einer Filmproduktion
mündlich (z.B. telefonisch) abgeschlossen werden. Auf eine schriftliche Bestätigung kann verzichtet werden.
2.2. Kleindarsteller haben bei Verlegung des Beginns der Vertragsdauer Anspruch
auf das vereinbarte Honorar, wenn ihnen die Verlegung nicht mindestens
24 Stunden vor vereinbarter Arbeitsaufnahme bekanntgegeben wird.
2.3. Für Kleindarsteller, die zu Aufnahmen außerhalb des Bereichs öffentlicher
Verkehrsmittel verpflichtet werden, gilt die Zeit der An- und Abreise vom
Endpunkt öffentlicher Verkehrsmittel zum bzw. vom Aufnahmeort als
Arbeitszeit.
2.4. Sofern bei Beendigung der Dreharbeiten öffentliche Verkehrsmittel die
Heimfahrt nicht ermöglichen, hat der Filmhersteller auf seine Kosten für
die Heimbeförderung der Kleindarsteller zu sorgen.
2.5. Wird nach Beendigung der normalen Arbeitszeit durch Abschminken,
Kostenabgabe oder Gagenzahlung ohne Verschulden des Kleindarstellers
eine weitere Stunde überschritten, so ist jede weitere angefangene
Stunde als Mehrarbeit zu vergüten.
- Produktionsdelegierter
3.1. Werden an einem Aufnahmetag mehr als fünfzig Kleindarsteller zugleich
beschäftigt, so ist zusätzlich ein Kleindarsteller als „Produktionsdelegierter“
einzusetzen. Der Produktionsdelegierte ist Vertrauensmann der
Kleindarsteller im Auftrag der vertragschließenden Gewerkschaft. Er ist
beauftragt, den ordnungsgemäßen Arbeitsablauf zwischen Produktion
und Kleindarstellern zu gewährleisten und bei der Abrechnung mitzuhelfen.
3.2. Der Produktionsdelegierte ist von der Tätigkeit als Kleindarsteller freigestellt.
Als Vergütung erhält er die gleiche Gage, die dem höchstbezahlten
Kleindarsteller – einschließlich eventueller Zuschläge für Mehr-, Nacht-,
Sonn- und Feiertagsarbeit gemäß TZ 5.3 – zusteht.
3.3. Zuschläge und Sondervergütungen nach TZ 5 und 6 bleiben hierbei außer acht.
- Gagenregelungen
4.1. Der Kleindarsteller erhält je achteinhalbstündigem Einsatztag, unabhängig
davon, ob er in eigener oder von der Produktion gestellter Kleidung
auftritt, eine Tagesgage in Höhe von 90,– € ab dem1. 1. 2010. Beträgt der
Einsatz lediglich bis zu 6,5 Stunden, so erhält der Kleindarsteller je sechseinhalbstündigem
Einsatztag, unabhängig davon, ob er in eigener oder
von der Produktion gestellter Kleidung auftritt, eine Tagesgage in Höhe
von 68,– € ab dem 1.1. 2010.
4.2. Mit der Tagesgage sind alle Leistungen des Kleindarstellers abgegolten,
die er innerhalb der Filmhandlung nach Weisung der Regie erbringen
muss, soweit sie für den Spielablauf erforderlich sind und über den
Rahmen der allgemeinen Mitwirkung von Kleindarstellern nicht hinausgehen.
4.3. Den Weisungen der Produktion hinsichtlich seiner Kleidung, eventuell
verlangtem Zubehör und seiner Mitwirkung im Film hat der
Kleindarsteller Folge zu leisten.
4.4. Bei Kleindarstellern dürfen Pauschalgagen bis zu einer Woche die tarifvertraglich
vereinbarten Tagesgagen nicht unterschreiten. Bei Ausschließlichkeitsverpflichtung
von Kleindarstellern ab einer Woche gegen Tagesgage besteht Anspruch auf mindestens vier Tagesgagen pro Woche.
4.5. Die Honorarabrechnung für Kleindarsteller erfolgt entweder über
Gagenschein – wobei die einbehaltene Lohnsteuer und eventuelle Sozialabgaben
nach den gesetzlichen Bestimmungen bescheinigt werden – oder aufgrund einer Gagenliste.
Wird aufgrund einer Gagenliste abgerechnet, so trägt der Arbeitgeber
die Lohnsteuer (Lohnsteuer-Pauschalierung).
4.6. Der Filmhersteller ist verpflichtet, dem Kleindarsteller täglich seine Gage
auszuzahlen. Die Auszahlung soll grundsätzlich am Drehort erfolgen.
- Zuschläge
5.1. Für besondere Aufwendungen und Leistungen des Kleindarstellers sind
zur Tagesgage Zuschläge zu zahlen.
5.1.1. Bei Mitwirkung in eigener gepflegter Gesellschaftskleidung, z.B. Gehrock,
Cutaway, Frack, Stresemann, Abendkleid, Cocktailkleid, Pelzmantel, Pelzstola 23,– €.
5.1.2. Wenn sich der Kleindarsteller in einer nicht der Jahreszeit entsprechenden
Kleidung länger als nur vorübergehend im Freien aufhalten muss
31,– €.
5.1.3. Werden vom Kleindarsteller über die in TZ 1.2 (persönlicher Geltungsbereich)
bezeichneten Aufgaben hinaus eigenpersönliche Leistungen
verlangt, wie z.B. Einzeldarstellung besonderer Typen oder Charaktere,
kleine Sprechrollen u.ä. 36,– €.
5.2. Werden bei Dreharbeiten oder Proben eigene Sachen des Kleindarstellers
beschmutzt oder beschädigt, so haftet der Filmhersteller für den Schaden.
5.3. Mehrarbeitszuschläge über die vereinbarte Arbeitszeit gemäß T Z 4.1
hinaus sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge richten sich nach dem
Manteltarifvertrag, TZ 5.4 – 5.7.
- Sondervergütungen
6.1. Wird ein Kleindarsteller namentlich aufgefordert sich für eine eventuelle
Engagementsverpflichtung persönlich vorzustellen, so erhält er – unabhängig
davon, ob ein Engagement zustande kommt oder nicht – eine
Aufwandsentschädigung von 16,– €.
6.2. Wird ein engagierter Kleindarsteller an einem Tag vor Beginn der Dreharbeiten
gesondert zur Einkleidung oder Kostümprobe an den Drehort
oder einen anderen Ort bestellt, so erhält er eine Aufwandsentschädigung
von 16,– €.
- Pauschalbesteuerung
Bei Pauschalbesteuerung von Kleindarstellern nach Finanzamtslisten reduzieren
sich die Gagen der TZ 4 bis einschließlich 5.1.3 um jeweils 20%.
- Geltungsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Er kann nur gemeinsam mit
dem Manteltarifvertrag oder dem Gagentarifvertrag gekündigt werden. Im
Übrigen gilt TZ 7 des Gagentarifvertrages.
München, den 26. Oktober 2009
Allianz Deutscher Produzenten – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di
Film und Fernsehen e.V., (Berlin) Bundesvorstand, (Berlin)
Alexander Thies Frank Werneke
Christoph Palmer Matthias von Fintel
Verband Deutscher Filmproduzenten e.V. (München)
Michael von Wolkenstein
Margarete Evers
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