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Recht / Tarifvertrag

Jour Fixe

Tarifvertrag gültig ab 1.1.2010
Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende (TV FFS)
zwischen
Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e.V.
Verband Deutscher Filmproduzenten e.V.
und
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di
Gültig ab 1. Januar 2010


Inhalt

Präambel

I. Manteltarifvertrag
1. Geltungsbereich
2. Vertragsabschluss
3. Rechte an Film, Foto und Namen
4. Tätigkeit des Filmschaffenden
5. Arbeitszeit
5.1. Präambel
5.2. Arbeitszeit
5.3. Wochengage
5.4. Mehrarbeit
5.5. Nachtarbeit
5.6. Arbeit an Sonn- und Feiertagen
5.7. Berechnung der Zuschläge
5.8. Pausen
5.9. Arbeitsfreie Zeit
6. Tageshöchstarbeitszeit
7. Vorbereitungsarbeiten
8. Ausschließlichkeits- und andere Verpflichtungen des Filmschaffenden
9. Absage einer disponierten Aufnahme bei Tagesgage und Warten auf Abruf
10. Vertragsdauer
11. Gagen und Gagenzahlung
12. Auslagen, Spesenvergütung und Reisekosten für Dienstreisen, Vergütung für An- und Abreise
13. Verhinderung des Filmschaffenden
14. Urlaub
15. Pensionskasse
16. Abweichende gesetzliche Bestimmungen
17. Verjährung
18. Besitzstandswahrung
19. Vertragsrecht und Gerichtsstand
20. Beginn und Beendigung des Tarifvertrages
Anlage Zeitkonto

II. Gagentarifvertrag
1. Geltungsbereich
2. Wochengage
3. Aufgehoben
4. Gagenhöhe
5. Gagentabelle
6. Andere Film- und Fernsehschaffende
7. Geltungsdauer

III. Tarifvertrag für Kleindarsteller
1. Geltungsbereich
2. Allgemeine Regelungen
3. Produktionsdelegierter
4. Gagenregelungen
5. Zuschläge
6. Sondervergütungen
7. Pauschalbesteuerung
8. Geltungsdauer


Präambel
Die vertragsschließenden Parteien erkennen die Wichtigkeit der unabhängigen Produktion in Film und Fernsehen an und tragen deren Bedeutung durch den Abschluss dieses Tarifvertrages Rechnung, der den wesentlichen, außerhalb der öffentlich-rechtlichen Strukturen liegenden Bereich der Filmherstellung erfasst.

  1. Manteltarifvertrag
    1. Geltungsbereich
    2. 1.1. Räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

      1.2. Sachlich: Für die nicht öffentlich-rechtlich organisierten Betriebe zur Herstellung von Filmen.

      1.3. Persönlich: Für alle Film- und Fernsehschaffenden.
      Film- und Fernsehschaffende im Sinne dieses Tarifvertrages sind insbesondere: Architekten (Szenenbildner), Ateliersekretärinnen (Skript), Aufnahmeleiter, Ballettmeister, Continuities, Cutter, Darsteller (Schauspieler, Sänger, Tänzer), Filmgeschäftsführer, Filmkassierer, Fotografen, Geräuschemacher, Gewandmeister, Kameramänner, Kostümberater, Maskenbildner, Produktionsfahrer, Produktionsleiter, Produktionssekretärinnen, Regisseure, Requisiteure, Special Effect Men, Tonmeister sowie Assistenten vorgenannter Sparten und Filmschaffende in ähnlichen, mit der Herstellung von Filmen unmittelbar im Zusammenhang stehenden Beschäftigungsverhältnissen.

      1.4. Kleindarsteller gelten als Filmschaffende im Sinne dieses Tarifvertrages.
      Kleindarsteller sind Filmschaffende, deren darstellerische Mitwirkung die filmische Handlung nicht wesentlich trägt und die ihr kein eigenpersönliches Gepräge gibt. Die besonderen Arbeitsbedingungen der Kleindarsteller sind im Tarifvertrag für Kleindarsteller (Abschnitt III) geregelt.

      1.5 Für die ständig beschäftigten Filmschaffenden sind abweichende Vereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Unter ständig Beschäftigten im Sinne dieses Vertrages sind solche Filmschaffenden zu verstehen, die von dem Filmhersteller für mindestens sechs zusammenhängende Monate beschäftigt werden. Den ständig beschäftigten Filmschaffenden im vorstehenden Sinne stehen solche Filmschaffende gleich, die durch einen Vertrag engagiert werden, in dem eine Tätigkeit in mindestens drei Filmen während der Dauer eines Jahres vereinbart wird.

      1.6. Praktikant/Trainee ist, wer zum Zwecke der Ausbildung oder im Rahmen einer Aus- und Weiterbildung zeitweilig oder für die Dauer einer Produktion die Filmherstellung begleitet, ohne durch seine Tätigkeit die Tätigkeit eines Filmschaffenden zu ersetzen.

    3. Vertragsabschluss
    4. 2.1. Verträge zwischen Filmherstellern und Filmschaffenden sollen schriftlich abgeschlossen werden. Sofern sie mündlich abgeschlossen sind, hat sie der Filmhersteller unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Hat der Filmschaffende die vereinbarte Tätigkeit ohne schriftlichen Vertrag und ohne die schriftliche Bestätigung eines mündlich geschlossenen Vertrages bereits aufgenommen, so gilt im Zweifelsfalle ein Arbeitsverhältnis zu angemessenen Bedingungen nach Maßgabe dieses Vertrages als vereinbart. Abänderungen, Ergänzungen und eine Aufhebung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung, wobei Schriftwechsel genügt.

      2.2. Im Falle des Abschlusses durch einen Vertreter des Filmschaffenden ist der Filmhersteller unbeschadet der Gültigkeit des Vertrages berechtigt zu verlangen, dass der Vertrag auch von dem Filmschaffenden selbst gezeichnet oder eine Vollmacht nachgereicht wird.

    5. Rechte an Film, Foto und Namen
    6. A. Ziff. 3 des Tarifvertrages wurde mit Wirkung vom 01.01.1995 gekündigt. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, mit dem Ziel einer Neuregelung unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.

      B. Ansprüche auf Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften dürfen individualvertraglich nicht auf den Filmhersteller zurückübertragen werden.

      C. Die bisherige Regelung lautet wie folgt:

      3.1. Der Filmschaffende räumt mit Abschluss des Vertrages alle ihm etwa durch das vertragliche Beschäftigungsverhältnis erwachsenden Nutzungsund Verwertungsrechte an Urheber- und verwandten Schutzrechten dem Filmhersteller für die Herstellung und Verwertung des Films ausschließlich und ohne inhaltliche, zeitliche oder räumliche Beschränkung ein.

      Die Einräumung umfasst:
      a) den Film als Ganzes, seine einzelnen Teile (mit und ohne Ton), auch wenn sie nicht miteinander verbunden sind, die zum Film gehörigen Fotos sowie die für den Film benutzten und abgenommenen Zeichnungen, Entwürfe, Skizzen, Bauten und dgl.;
      b) die Nutzung und Verwertung des Films durch den Filmhersteller in unveränderter oder geänderter Gestalt, gleichviel mit welchen technischen Mitteln sie erfolgt, einschließlich Wieder- oder Neuverfilmungen, der Verwertung durch Rundfunk oder Fernsehen und der öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen, sowie der Verwertung durch andere zur Zeit bekannte Verfahren, einschließlich AV-Verfahren und -Träger; gleichgültig, ob sie bereits in Benutzung sind oder in Zukunft genutzt werden.
      Der Filmhersteller erwirbt das Eigentum an den in Ziffer 3. 1 a genannten zum Film gehörenden Materialien, soweit es ihm nicht ohnehin zusteht.

      Protokollnotiz:
      Die Tarifvertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, im Zuge der Aufnahme der Gespräche zwischen RFFU/IG Medien und den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten hinsichtlich einer Zahlung von Wiederholungs- und Übernahmevergütungen sowie Erlösbeteiligungen nach Maßgabe der Tarifverträge Bestimmungen über Urheber- und Leistungsschutzrechte in den Tarifverträgen für auf Produktionsdauer Beschäftigte des WDR oder anderer Rundfunkanstalten hierzu entsprechende Tarifverhandlungen aufzunehmen.

      3.2. Dem Filmhersteller sind die Rechte mit der Maßgabe eingeräumt, dass er sie lediglich für die Zwecke der Herstellung, Auswertung und Propagierung von Filmen benutzen darf, ohne dabei auf einen bestimmten Film beschränkt zu sein. Jedoch ist der Filmhersteller nur dann berechtigt, einzelne Aufnahmen oder Teile eines Films in andere Filme zu übernehmen, wenn durch eine solche Verwendung das künstlerische Ansehen des Filmschaffenden nicht gröblich verletzt wird.

      3.3. Der Filmhersteller ist uneingeschränkt befugt, die ihm im Rahmen der Ziffer 3 eingeräumten Rechte insgesamt und einzeln auf Dritte weiter zu übertragen.

      3.4. Der Filmschaffende hat dem Filmhersteller bei Vertragsabschluss zu versichern, dass er die dem Filmhersteller eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte nicht anderweitig, auch nicht Verwertungsgesellschaften eingeräumt hat und dass diese Rechte nicht mit Rechten Dritter belastet sind.

      3.5. Die Entscheidung über die inhaltliche, künstlerische und technische Gestaltung des Films steht dem Filmhersteller zu. Durch die Gestaltung darf das künstlerische Ansehen des Filmschaffenden nicht gröblich verletzt werden.

      3.6. Der Filmhersteller ist berechtigt, den Film, einzelne Teile daraus sowie alle für den Film hergestellten Fotos zur Werbung für diesen Film uneingeschränkt zu verwenden, auch soweit eine solche Werbung in besonderer Form erfolgt. Näheres bleibt dem EinzeIarbeitsvertrag vorbehalten.

      3.7. Der Filmhersteller kann von den unter Mitwirkung des Filmschaffenden zustande gekommenen Aufnahmen durch Synchronisation fremdsprachige Fassungen herstellen oder durch Dritte herstellen lassen. Er kann hierbei den Filmschaffenden durch eine andere Kraft ersetzen.

      3.8. Der Filmhersteller kann Aufnahmen derselben Fassung nachsynchronisieren sowie Stummaufnahmen sprachlich synchronisieren und die Berechtigung hierzu Dritten einräumen. In solchen Fällen darf der Filmschaffende nur dann durch eine andere Kraft ersetzt werden, wenn dies aus künstlerischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist, insbesondere dann, wenn die durch eine Verwendung des ursprünglich tätig gewordenen Filmschaffenden anfallenden Kosten für den Filmhersteller unzumutbar sind.

      3.9. Sich auf die Tätigkeit des Filmschaffenden im jeweiligen Film beziehende Ankündigungen, sonstige Mitteilungen und bildliche Darstellungen, auch Abbildungen der eigenen Person des Filmschaffenden, dürfen nur mit Zustimmung des Filmherstellers verbreitet werden.

      3.10. Name und Bilder des Filmschaffenden stehen dem Filmhersteller für die Zwecke der Herstellung, der Auswertung und der Propagierung des mit dem Filmschaffenden hergestellten Films zur Verfügung. Einen Anspruch auf Nennung des Namens im Vor- oder Nachspann des Films haben, soweit ein Vor- oder Nachspann hergestellt wird, Regisseure, Hauptdarsteller, Produktionsleiter, Kameramänner, Architekten, Tonmeister, Cutter, 1. Aufnahmeleiter, Masken- und Kostümbildner, andere Filmschaffende jedoch nur dann, wenn die Verpflichtung zu ihrer Nennung im Einzelvertrag vereinbart worden ist.

      3.11. Die Bestimmungen der Ziffern 3.1 bis 3.10 gelten nicht für Kleindarsteller.

    7. Tätigkeit des Filmschaffenden
    8. 4.1. Umfang und Tätigkeit des Filmschaffenden werden durch den Vertrag bestimmt.

      4.2. Der Filmschaffende hat auf Verlangen des Filmherstellers die von ihm vertraglich übernommenen Leistungen in der Vertragszeit auch für einen anderen Film zu erbringen oder eine andere Tätigkeit. die seiner beruflichen, im Vertrag vorausgesetzten Eignung entspricht, in demselben Film zu übernehmen. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn die Tätigkeit des Filmschaffenden bereits begonnen hat. Sofern der Filmschaffende sich weigert, die ihm angebotene Tätigkeit zu übernehmen, verliert er seinen Gagenanspruch aus dem Vertrag, der dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegt. Sofern er für den alten Vertrag bereits tätig war, verliert er den Gagenanspruch anteilig insoweit, als er noch nicht tätig war. Er erhält seine Gage anteilig, insoweit er bereits tätig geworden ist.

      4.3. Der Filmhersteller kann auf die Dienste des Filmschaffenden verzichten, soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist. Der Filmschaffende hat in diesem Fall Anspruch auf die vereinbarten Vergütungen.

      4.4. Der Filmschaffende ist verpflichtet
      a) ab Vertragsabschluss dafür Sorge zu tragen, dass der Filmhersteller ihn kurzfristig erreichen kann;
      b) bei und nach Vertragsabschluss dem Filmhersteller auf Verlangen über abgeschlossene Verträge, die innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach vereinbartem Vertragsende beginnen, schriftlich in Kenntnis zu setzen;
      c) vom Vertragsbeginn an dem Filmhersteller an jedem von ihm gewünschten Arbeitsort zur Verfügung zu stehen, sofern nicht Dispositionen erfolgen, die dies für den Filmschaffenden aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar machen;
      d) im Falle einer entsprechenden Vereinbarung im Einzelvertrag an der Uraufführung einer weiteren Aufführung des Films im Inland, an offiziellen Filmfestspielen sowie an den im Rahmen der Spio-Gemeinschaftswerbung stattfindenden Veranstaltungen teilzunehmen. Die Anwesenheit kann nicht verlangt werden, wenn der Filmschaffende wegen anderweitiger vertraglicher Verpflichtungen an der Teilnahme verhindert ist.

      4.5. Der Filmschaffende hat innerhalb der Vertragsdauer auch bei der Herstellung eines Reklamevorspanns und der evtl. Kurzfassung zur Werbung für den Film auch im Fernsehen mitzuwirken.

      4.6. Ein Filmschaffender, der im Jahresvertrag oder im Ausschließlichkeitsvertrag für noch nicht genannte Filme angestellt wird, ist berechtigt, wenn seine Beschäftigung innerhalb der ersten 5/12 der Vertragszeit nach Vertragsbeginn aus nicht in seiner Person liegenden Gründen vertragswidrig gröblich vernachlässigt worden ist, am Ende dieser Zeitspanne den Filmhersteller unter Setzung einer Nachfrist von acht Wochen schriftlich zum Beginn seiner Beschäftigung aufzufordern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Zeit erlischt das Vertragsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ausnahme des Gagenanspruchs des Filmschaffenden. Dem Filmschaffenden steht kein Anspruch auf zusätzlichen Schadenersatz zu. Er braucht sich einen anderweitigen Erwerb während der Vertragszeit nicht anrechnen zu lassen.

      4.7. Der Filmschaffende hat außer in den im Einzelvertrag vorgesehenen Fällen das Recht, die Arbeit einzustellen, wenn und solange der Filmhersteller mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. oder wenn bei festgestellten, ihn gefährdenden Verstößen gegen Arbeitsschutzbestimmungen keine Abhilfe geschaffen wird. Im Falle des Zahlungsverzuges oder des Streites hierüber ist der Filmschaffende auf Verlangen des Filmherstellers gegen eine von diesem innerhalb einer Woche nachzuweisende Sicherheitsleistung zur Fortsetzung seiner Dienste verpflichtet.
      Protokollnotiz zu Ziffer 4.6:
      Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass es sich bei dieser Vereinbarung stets um befristete Arbeitsverhältnisse handelt.

    9. Arbeitszeit
    10. 5.1. Präambel

      Die besonderen Bedingungen der Film- und Fernsehproduktion haben zur Folge, dass die Arbeitszeiten sich grundsätzlich an den künstlerischen und technischen Erfordernissen des jeweiligen Herstellungsprozesses orientieren. Für die jeweils auf Produktionsdauer befristeten Arbeitsverhältnisse kann daher bei den folgenden Bestimmungen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Filmschaffenden während eines Kalenderjahres nicht durchgehend 52 Wochen beschäftigt sind.

      5.2. Arbeitszeit

      5.2.1. Die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden, die, soweit dieser Tarifvertrag nichts anderes bestimmt, gleichmäßig auf die Wochentage Montag bis Freitag zu verteilen sind.

      5.2.2. Die Arbeitszeit rechnet sich von dem Zeitpunkt an, zu dem der Produzent oder dessen Beauftragter den Filmschaffenden bestellt haben, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Einsatzes.

      5.2.3. Als Arbeitszeit gelten außer der Proben- und Drehzeit am Set auch die Zeit für die Vorbereitungs-, Bearbeitungs- und Abwicklungstätigkeiten des Filmschaffenden, die er auf Veranlassung des Produzenten oder dessen Beauftragten in Erfüllung seiner vereinbarten Tätigkeit zu leisten hat. Für Darsteller rechnet das Herrichten zur Aufnahme bis zu einer Stunde nicht zur regelmäßigen Arbeitszeit.

      5.2.4. Jeder angefangene Arbeitstag wird mit mindestens 8 Stunden berechnet.

      5.3. Wochengage

      5.3.1. Die Wochengage vergütet eine 5-Tage-Woche innerhalb einer Kalenderwoche, in der jeder angefangene Arbeitstag mit mindestens 8 Stunden berechnet wird. Sie beinhaltet die Verpflichtung, an einzelnen Tagen bis zu 4 weitere Stunden zu arbeiten, wobei insgesamt 50 Wochenstunden nicht überschritten werden dürfen.

      5.3.2. Die Wochengagen, die der gesondert kündbare Gagentarifvertrag ausweist, vergüten den Regelfall der Film- und Fernsehproduktion; sie sind als Mindestgagen verbindlich, soweit nicht ein Vertrag nach Ziff. 5.3.3 abgeschlossen wird.

      5.3.3. Ausnahmsweise kann – unter Berücksichtigung der Produktionsformen, insbesondere bei nichtszenischen Produktionen – ein Vertrag mit verminderter Wochengage abgeschlossen werden; die Gage beträgt in diesem Fall 80% der Wochengage gemäß TZ 5.3.2., wobei die Wochengrundgagen des Gagentarifvertrages vom 1.4.1994 nicht unterschritten werden dürfen. Bei Verträgen mit verminderter Wochengage bestehen Verpflichtungen gern. TZ 5.3.1 nicht. Die Arbeitszeit richtet sich ausschließlich nach TZ 5.2.1.

      5.3.4. Die Verrechnung der Mehrarbeitszuschläge mit übertariflichen Gagenbestandteilen ist nur zulässig, wenn es einzelvertraglich vereinbart ist und die tarifvertraglichen Mindestbedingungen nicht unterschritten werden (Günstigkeitsprinzip).

      5.4. Mehrarbeit

      5.4.0. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass in die werktägliche Arbeitszeit des an einer Film- oder Fernsehproduktion mitwirkenden Film- oder Fernsehschaffenden regelmäßig und in erheblichen Umfang bezahlte Arbeitsbereitschaft im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1a Arbeitszeitgesetz fällt. Dabei ist weiterhin davon auszugehen, dass bei einer Tageshöchstarbeitszeit von 13 Stunden (vergl. TZ 6) Arbeitszeit mindestens 3 Stunden Arbeitsbereitschaft anfallen. Bei kürzeren Arbeitszeiten ggf. weniger Arbeitsbereitschaft anfallen. Mit der Zeitkontenregelung für die genannten Film- und Fernsehschaffenden ist davon auszugehen, dass deren Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Beschäftigungszeitraum beziehungsweise im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten nicht überschreitet.

      5.4.1. Mehrarbeit ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Sie muss vom Produzenten oder dessen Beauftragten angeordnet sein. Überschreitet sie an einem Arbeitstag die 12. Arbeitsstunde, bedarf sie der Zustimmung des Filmschaffenden. Mehrarbeit ist bei Verträgen mit verminderter Wochengage nach TZ 5.3.3 die Überschreitung der täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden gemäß TZ 5.2.1.

      5.4.2. Der Produzent oder dessen Beauftragter sind für die Anordnung und schriftliche Fixierung der Mehrarbeitsstunden bzw. -tage sowie der -vergütungen verantwortlich.

      5.4.2.1. Für die Erfassung und Abgeltung von Mehrarbeit und darauf entfallende Zuschläge wird ein Zeitkonto geführt und ist nach dem in der Anlage Zeitkonto erläuterten Modell geregelt.

      5.4.2.2. Mehrarbeit über 10 Stunden pro Tag ist vom Arbeitgeber fortlaufend gesondert unter Ausweis der geleisteten Tagesarbeitszeit zu erfassen. Die entsprechende Aufzeichnung wird dem Arbeitnehmer mit der monatlichen Abrechnung auf Verlangen ausgehändigt. Weitergehende arbeitsrechtliche Auskunftsansprüche bleiben unberührt.

      5.4.3. Mehrarbeit bei Wochengagenverträgen gemäß TZ 5.3.1
      5.4.3.1. Angeordnete Arbeit, die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die 12. Stunde pro Tag (tägliche Mehrarbeit) oder über die 50. Stunde bzw. den 5. Tag pro Woche (wöchentliche Mehrarbeit) hinausgehen ist ebenso wie die Arbeit am 6. und 7. Tag der Kalenderwoche Mehrarbeit. Sie ist zusätzlich zur zeitanteiligen Gage mit Zuschlägen gemäß TZ 5.4.3.2 oder 5.4.3.3 abzugelten.

      5.4.3.2. Wöchentliche Mehrarbeit: Für jede angefangene, über die 50. Wochenarbeitsstunde hinausgehende Stunde betragen die Mehrarbeitszuschläge für die 51. bis zur 60. Stunde 25 % für jede weitere, darüber hinausgehende Stunde 50 %.

      5.4.3.3. Tägliche Mehrarbeit: Fallen unabhängig von der vorstehenden Regelung an einem Tag – sofern gesetzlich zulässig – mehr als 12 Stunden Arbeitszeit an, so beträgt der Mehrarbeitszuschlag für die 13. Stunde 50 %, für jede weitere 100 %. Diese Mehrarbeitsstunden werden bei der Berechnung der wöchentlichen Mehrarbeit nach Textziffer 5.4.3.2 nicht mehr berücksichtigt.

      5.4.3.4. Arbeit am 6. und 7. Tag der Kalenderwoche wird wie wöchentliche Mehrarbeit nach TZ 5.4.3.2 berechnet und abgegolten.

      5.4.4. Mehrarbeit bei Verträgen mit verminderter Wochengage gemäß TZ 5.3.3
      5.4.4.1. Im Fall eines Vertrages mit verminderter Wochengage gern. TZ 5.3.3 ist jede auf Anordnung geleistete Arbeit über die 8. Stunde pro Tag hinaus Mehrarbeit. Gleiches gilt für die Arbeit am 6. und 7. Tag.

      5.4.4.2. Die Abgeltung für Mehrarbeit für die 41. bis 50. Wochenstunde an den Tagen von Montag bis Freitag beträgt zusätzlich zur zeitanteiligen Gage 25%; für darüber hinausgehende Mehrarbeit gilt TZ 5.4.3.2 entsprechend.

      5.5. Nachtarbeit

      5.5.1. Nachtarbeit ist die Arbeit, die in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr geleistet wird.

      5.5.2. Pro Nachtarbeitszeitstunde wird zusätzlich zur Gage ein Zuschlag von 25% gezahlt. Soweit es sich um Mehrarbeit handelt, wird zusätzlich der Mehrarbeitszuschlag gezahlt.

      5.5.3. Ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund der Lage des Arbeitsortes oder der Arbeitszeit nicht möglich, so hat der Filmhersteller für den Transport zum und vom Arbeitsort zu sorgen.

      5.6. Arbeit an Sonn- und Feiertagen

      5.6.1. Sonn- und Feiertagsarbeit ist die Arbeit, die an diesen Tagen zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr geleistet wird. Feiertage sind die gesetzlichen Feiertage am Arbeitsort, zusätzlich Ostersonntag, Pfingstsonntag so wie HI. Abend und Silvester; die beiden letzteren jeweils ab 12.00 Uhr mittags.

      5.6.2. Für jeden Sonn und Feiertag an dem gearbeitet wurde, ist als Ausgleich an einem Werktag ein bezahlter Ruhetag zu gewähren (Feiertage i.S. dieser TZ sind Weihnachten, Ostern, Pfingsten und 1. Mai.) Kann dieser Ruhetag nicht gewährt werden, so ist ein zusätzlicher bezahlter Urlaubstag zu gewähren.

      5.6.3. Für die Arbeit an Sonntagen wird zusätzlich zur zeitanteiligen Gage ein Zuschlag von 50 % an gesetzlichen Feiertagen von 100 % gezahlt. Sofern es sich um einen Sonntag oder die Feiertage Heilige Drei Könige, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt oder Allerheiligen innerhalb der Phase des 1. bis 5. Produktionstages einer Kalenderwoche handelt (versetzter Dreh), wird kein Zuschlag gezahlt.

      5.7. Berechnung der Zuschläge

      5.7.1. Die zeitanteiligen Gagen pro Stunde und die Zuschläge für Mehr- und Nachtarbeit sind nach der umgerechneten Stundengage zu berechnen. Eine Stundengage entspricht 1/50 der Wochengage bzw. 1/10 der Tagesgage oder bei Verträgen mit einer verminderten Wochengage nach TZ 5.3.3 1/40 der Wochengage bzw. 1/8 der Tagesgage.

      5.7.2. Die Umrechnung der Wochengagen erfolgt:
      a) bei Filmschaffenden, mit denen die Zahl der Drehtage fest vereinbart ist, nach der Zahl der vereinbarten Drehtage;
      b) bei Filmschaffenden, bei denen die Zahl der Drehtage nicht fest vereinbart ist, nach der für den Fall einer Vertragsverlängerung vereinbarten Tagesgage;
      c) bei allen übrigen Filmschaffenden nach der Zahl der Werktage (außer Sonnabend), die in die Vertragszeit fallen.

      5.7.3. Die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sind nach der unmittelbaren oder umgerechneten Tagesgage zu berechnen. Eine Tagesgage entspricht 1/5 der Wochengage oder 1/22 der Monatsgage.

      5.8. Pausen

      5.8.1. Dem Filmschaffenden steht bei einer Arbeitszeit bis zu 8 Stunden eine Pause zu, die in da Regel zwischen der 4. und 5. Arbeitsstunde liegen soll. Die Pausenlänge ist so zu bemessen, dass der Filmschaffende ausreichend Gelegenheit hat, eine warme Mahlzeit einzunehmen, sie muss mindestens 1/2 Stunde betragen. Aus zwingenden produktionstechnischen Gründen kann im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes die Pause verlegt werden.

      5.8.2. Bei verlängerten Arbeitszeiten muss nach der 9. Arbeitsstunde eine weitere Pause gewährt und Gelegenheit zur Einnahme einer Mahlzeit gegeben werden; sie muss mindestens 15 Minuten betragen. Bei Überschreitung von 12 Stunden Arbeitszeit ist eine weitere Pause von 15 Minuten zu gewähren; dabei sollen die Pausenzeiten möglichst zusammenhängend gewährt werden.

      5.8.3. Die Pausen rechnen bis zur Dauer von 1 Stunde nicht zur Arbeitszeit.

      5.9. Arbeitsfreie Zeit

      5.9.1. Zwischen dem Ende und dem Beginn der Arbeitszeit muss eine arbeitsfreie Zeit von mindestens 11 Stunden liegen.

      5.9.2. Ein arbeitsfreier Tag zählt als Ruhe- oder Urlaubstag im Sinne dieses Tarifvertrages nur dann, wenn er neben den arbeitsfreien 24 Stunden auch die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden umfasst.

      5.9.3. Ist der Filmschaffende länger als 21 Tage beschäftigt, müssen pro Monat mindestens zwei zusammenhängende Ruhetage gewährt werden.

    11. Tageshöchstarbeitszeit
    12. 6.1. Die Planung und tägliche Dauer der Drehzeit ist so einzurichten, dass für alle Filmschaffenden am Drehtag und Drehort eine tägliche Höchstarbeitszeit gemäß den folgenden Bestimmungen eingehalten werden kann.

      6.2. Die maximale Tagesarbeitszeit beträgt 13 Stunden, es sei denn Ausnahmesituationen rechtfertigen an einzelnen Tagen eine Überschreitung dieser Arbeitszeit mit Zustimmung der Filmschaffenden.
      Ausnahmen sind:
      a. zeitlich aufgrund Drittentscheidung eingeschränkte Motivverfügbarkeit,
      b. erheblich erhöhter organisatorischer Aufwand bei Massenszenen, zum Beispiel in historischen Kostümfilmen, oder in vergleichbaren außergewöhnlichen Fällen,
      c. höhere Gewalt oder
      d. nicht planbare Ereignisse, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Produzenten verursacht wurden.

      6.3. Bei Überschreitung von 13 Stunden täglicher Arbeitszeit verlängert sich die direkt anschließende gesetzliche Mindest-Ruhezeit von 11 Stunden (gem. TZ 5.9.1 und 5.9.2.) auf tarifvertraglich 12 Stunden.

      6.4. Hinsichtlich der Pausen gilt TZ. 5.8.2 .

    13. Vorbereitungsarbeiten
    14. 7.1. Jeder Filmschaffende hat im Rahmen seines Tätigkeitsbereiches auf Anforderung des Filmherstellers bei Proben, Motivsuchen, Anfertigung von Entwürfen, Erstellung von Kalkulationen und anderen Vorarbeiten für den Film mitzuwirken.

      7.2. Wenn derartige Dienstleistungen vor Beginn der Vertragszeit erbracht werden sollen, so gilt die dafür aufgewendete Zeit als Arbeitszeit im Sinne von Ziff. 5.2.

    15. Ausschließlichkeits- und andere Verpflichtungen des Filmschaffenden
    16. 8.1. Gegen Pauschalgagen, Monats- und Wochenbezüge verpflichtete Filmschaffende haben für die gesamte Vertragszeit ausschließlich zur Verfügung zu stehen, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Weitere Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Filmherstellers.

      8.2. Gegen Tagesgage oder tageweise verpflichtete Filmschaffende sind berechtigt, während der Vertragszeit auch anderweitig tätig zu sein, wenn sie den neuen Vertragspartner bei Vertragsabschluss auf die bestehenden Verpflichtungen hingewiesen haben. Wird daraufhin der Filmschaffende von mehreren Filmherstellern für die gleichen Tage angefordert, geht die früher eingegangene Verpflichtung der später eingegangenen vor.

    17. Absage einer disponierten Aufnahme bei Tagesgage und Warten auf Abruf
    18. 9.1. Werden Innenaufnahmen dem Filmschaffenden bis 20.00 Uhr des vorausgehenden Tages abgesagt, entfällt der Gagenanspruch für diesen Tag.
      Werden Innenaufnahmen dem Filmschaffenden später als zu dem vorgenannten Zeitpunkt bis zu 3 Stunden nach seinem disponierten Eintreffen abgesagt, beträgt der Gagenanspruch 1/3 der Tagesgage. Bei Absage nach dem Ablauf von 3 Stunden bleibt der Gagenanspruch in voller Höhe bestehen.

      9.2. Werden Außenaufnahmen dem Filmschaffenden bis zu 3 Stunden vor seinem disponierten Eintreffen am Arbeitsort aus wetterbedingten Gründen abgesagt, entfällt der Gagenanspruch für diesen Tag.

      9.3. Hält sich der Filmschaffende auf Verlangen des Filmherstellers bis zu 5 Stunden nach disponiertem Arbeitsbeginn auf Abruf zur Verfügung, erhält er für eine Wartezeit bis 13.00 Uhr des Abruftages die Hälfte der Tagesgage und für eine über diesen Zeitraum hinausgehende Wartezeit die volle Tagesgage, wenn er nicht mehr beschäftigt wird.

    19. Vertragsdauer
    20. 10.1. Der Beginn der Vertragszeit soll kalendermäßig festgelegt werden.

      10.2. Bei ausnahmsweise nicht terminierten Verträgen hat der Filmhersteller dem Filmschaffenden den datierten Vertragsbeginn mindestens 6 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht, so ist der Filmschaffende berechtigt. von dem Vertrag zurückzutreten. Bei Filmschaffenden, die gegen Tages-, Wochen- oder Monatsgage verpflichtet sind, muss der früheste Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit nach dem Datum festgelegt werden.

      10.3. Der Filmhersteller kann den Beginn der Vertragszeit durch schriftliche Mitteilung bis zu 7 Tage aufschieben. In einem solchen Falle verschiebt sich das Ende der Vertragszeit um die entsprechende Zeit. Eine Verschiebung um mehr als 7 Tage bedarf der Zustimmung des Filmschaffenden.

      10.4. Der Filmhersteller ist berechtigt, die Vertragsdauer aus produktionsbetrieblichen Gründen zu verlängern, sofern dadurch nicht anderweitige ihm schriftlich bekanntgegebene Verpflichtungen des Filmschaffenden beeinträchtigt werden. Zur Behebung von Ausfall- und Negativschäden ist der Filmschaffende verpflichtet. über den Ablauf der Vertragszeit hinaus mindestens noch drei Tage dem Filmhersteller zur Verfügung zu stehen und diese Priorität des Filmherstellers bei neuen Verpflichtungen zu berücksichtigen. Die Gage für die Zeit der Vertragsverlängerung ist nach der für die Vertragszeit vereinbarten Gage zeitanteilig zu berechnen (Ziff. 13.2 bleibt unberührt).

      10.5. Der Filmschaffende hat auch nach Vertragsende unter Berücksichtigung seiner anderweitigen Verpflichtungen für Neu-, Nachaufnahmen oder Synchronisationsarbeiten zur Verfügung zu stehen. Da Filmschaffende erhält für Neu- und Nachaufnahmen eine Vergütung, die aus der für die Vertragszeit vereinbarten Gage zeitanteilig zu berechnen ist.

      10.6. Der Filmhersteller ist berechtigt, den Vertrag auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu lösen, wenn der Filmschaffende bei Abschluss des Anstellungsvertrages wesentliche Umstände auf ausdrückliches Befragen verschwiegen bzw. nicht angegeben hat, die er kannte oder kennen musste, und welche die Erfüllung der von ihm übernommenen vertraglichen Verpflichtungen gefährden oder unmöglich machen.

      10.7. Erfolgt aufgrund der Bestimmungen dieses Vertrages eine Auflösung des Vertragsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. so hat der Filmschaffende nur insoweit Anspruch auf die Gage, als sie der bisherigen Dienstleistung und dem Zeitanteil an der gesamten Vertragszeit entspricht. Die dem Filmhersteller neben dem Anspruch auf Dienstleistung zustehenden sonstigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis bleiben unberührt.

      10.8. Der Darsteller ist berechtigt, unter Verrechnung der zusätzlich fällig werdenden Arbeitgeberanteile bei einer befristeten Beschäftigung von weniger als einer Woche unter Anrechnung der Vorbereitungszeit bei bis zu 2 Drehtagen 3 Tage bei bis zu 4 Drehtagen 5 Tage als abrechnungsmäßige Vertragszeit zu vereinbaren. Dies gilt nicht, wenn der Darsteller anderweitig für diesen Zeitraum beschäftigt ist.

    21. Gagen und Gagenzahlung
    22. 11.1. Die Gagen werden in einem gesondert kündbaren Gagen-Tarifvertrag zum Manteltarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende festgelegt und sind als Mindestgagen verbindlich.

      11..2. Die Zahlung erfolgt bei Tagesgagen nach Drehschluss, spätestens am darauffolgenden Werktag (ausgenommen Sonnabend, Sonn- und Feiertag).
      Bei Wochen- und Monatsgagen erfolgt die Zahlung jeweils am letzten Tag des Abrechnungszeitraums. Ist bei Pauschalgagen keine einzelvertragliche Regelung erfolgt, gilt folgende Zahlungsweise: 1/3 bei Vertragsbeginn, 1/3 in der Vertragsmitte, 1/3 bei Vertragsende. Im Abrechnungszeitraum angefallene Zuschläge sind mit der nächstfolgenden Gagenzahlung abzurechnen.

      11.3. Die Beendigung von auf Produktionsdauer befristeten Verträgen muss mindestens sieben Kalendertage vorher bekanntgegeben werden. Erfolgt dies nicht, so ist von Bekanntgabe der Beendigung des Vertrages an die Gage zeitanteilig noch 7 Kalendertage zu bezahlen.

      11..4. Der Filmschaffende soll mit Arbeitsaufnahme. spätestens aber zum Abrechnungstermin, seine Steuer- und Versicherungskarte dem Filmhersteller zur Verfügung stellen.

    23. Auslagen, Spesenvergütung und Reisekosten für Dienstreisen, Vergütung für An- und Abreise
    24. 12.1. Dienstreisen:
      Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Filmschaffender auf Anordnung oder mit Genehmigung des Filmherstellers oder seines Beauftragten sich zur Ausübung dienstlicher Aufgaben an einen anderen Ort begibt. Der Filmschaffende hat Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten und der durch die Dienstreise entstehenden Mehrkosten. Die tatsächlich aufgewendete Reisezeit wird wie normale Arbeitszeit ohne Zuschläge vergütet. Dies gilt auch für Dienstreisen an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen. Der Filmschaffende ist hinsichtlich der Wahl des Verkehrsmittels an die Weisungen der Produktionsfirma gebunden.

      12.2. Reisekostenvergütung: Die zu vergütenden Reisekosten bestehen aus Fahrtkosten Tagegeld Übernachtungskosten Nebenkosten.

      a) Inlandsreisen
      Als Fahrtkosten werden nur die tatsächlichen Ausgaben gegen Vorlage der Belege erstattet. Bei Flugreisen werden grundsätzlich die Kosten der Touristenklasse erstattet.
      b) Die Mehraufwendungen für Verpflegung (Tagegeld) werden pauschal nach den jeweils gültigen steuerlichen Richtlinien erstattet.
      c) Die Kosten für Übernachtung werden pauschal ohne Nachweis der Kosten in Höhe der jeweils gültigen steuerlichen Richtlinien erstattet, wenn eine Übernachtung erforderlich war. Sollten unvermeidbare höhere Übernachtungskosten entstehen, sind sie gegen entsprechenden Nachweis zu erstatten.
      d) Nebenkosten sind alle Auslagen, die aus dienstlichen Gründen während der Dienstreise entstanden sind und nicht zu den Fahrt-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten zählen. Die Auslagen sind zu belegen.

      12.3. Auslandsreisen: Als Fahrtkosten werden nur die tatsächlichen Ausgaben gegen Vorlage der Belege erstattet. Bei Flugreisen werden grundsätzlich die Kosten der Touristenklasse erstattet. Schiffspassagen unterliegen einer gesonderten Vereinbarung. Grundsätzlich sind über Art Umfang und Höhe der erstattungspflichtigen Tage- und Übernachtungsgelder vor Antritt der Reise von Fall zu Fall gesonderte Vereinbarungen zu treffen.

      12.4. Reisezeitbezahlung: Reist der Film-/Fernsehschaffende zur Aufnahme seiner Beschäftigung an einen anderen Ort als den Geschäftssitz des Herstellers, so werden die Zeit für An- und Abreise von bzw. zu seinem Wohnsitz wie Arbeitszeit vergütet, jedoch ohne jegliche Zuschläge. Diese Regelung gilt nur, wenn der ständige Wohnsitz des Beschäftigten im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages liegt. Sie gilt nicht für Darsteller. Außerdem werden die tatsächlichen Aufwendungen für Eisenbahn- bzw. Flugzeuge vergütet. Ferner wird eine Reisekostenvergütung gemäß 12.2 b und 12.2 d vorgenommen.
      Ziffer 12.4 Satz 1 gilt nicht für die tägliche An- und Abfahrt vom Wohnsitz zum Arbeitsort, wenn der Arbeitsort innerhalb der Wohnortsgrenzen bzw. bis zu 20 km außerhalb liegt. Die besonderen Bestimmungen für Kleindarsteller bleiben unberührt.

    25. Verhinderung des Filmschaffenden
    26. 13.1. Ist der Filmschaffende am pünktlichen Erscheinen oder an der Ausübung seiner Tätigkeiten verhindert, so hat er dem Filmhersteller dies unter Angabe der Gründe und unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen. Der Filmhersteller hat das Recht der Nachprüfung. Im Krankheitsfall ist der Filmhersteller berechtigt, Filmschaffende, die Angestellte im Sinne des AVG § 3 sind, durch einen von ihm beauftragten Vertrauensarzt untersuchen zu lassen, sofern der Filmschaffende kein Zeugnis eines Vertrauensarztes einer Krankenversicherung beibringt. Gegebenenfalls hat sich der als Angestellter geltende Filmschaffende der Untersuchung durch einen von der Ausfallversicherung des Filmherstellers bestimmten Vertrauensarztes zu unterziehen. In diesem Falle entbindet der Filmschaffende den hinzugezogenen Vertrauensarzt der Ausfallversicherung des Filmherstellers notwendigerweise in Bezug auf Angaben über die Dauer der Krankheit und die sich daraus ergebende Arbeitsunfähigkeit von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Filmhersteller. Für alle Filmschaffenden, die gewerbliche Arbeitnehmer im Sinne des Lohnfortzahlungsgesetzes sind, gelten ausschließlich die Bestimmungen des Lohnfortzahlungsgesetzes.

      13.2. Im Falle der Verhinderung des Filmschaffenden hat der Filmhersteller das Recht, die Dienste des Filmschaffenden für eine Zeit, die derjenigen der Verhinderung entspricht, länger zu den vertraglichen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, es sei denn, der Grund der Verhinderung ist höhere Gewalt.

      13.3. Bei Verhinderung des Beschäftigten durch Krankheit oder Unfall ohne sein Verschulden wird die Vergütung gern. § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (auch innerhalb der ersten vier Wochen einer Beschäftigung, der § 3 Abs. 3 EFZG bleibt insofern unberücksichtigt) für die Dauer von 6 Wochen, längstens bis zum Vertragsende fortgezahlt. Die ärztliche Bescheinigung der Krankmeldung kann vom ersten Tag an verlangt werden. Soweit der Produzent Beiträge zu einer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung oder einen Zuschuss gemäß § 257 SGB V leistet, werden die Leistungen dieser Versicherungen für den Fortzahlungszeitraum auf Ansprüche nach Satz 1 angerechnet.

      13.4. Bei Verhinderung des Beschäftigten aus anderen, in seiner Person liegenden Gründen ohne sein Verschulden wird die Vergütung nach Maßgabe des § 616 BGB fortgezahlt, wobei als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit im Sinne des § 616 BGB gelten:
      bei Verpflichtungen bis zu 7 Kalendertagen 2 Tage bei längerer Verpflichtung 4 Tage.

      13.5. Stehen dem Beschäftigten aufgrund der Verhinderung Ansprüche wegen des Verdienstausfalls gegen Dritte zu, so hat er diese Ansprüche in Höhe der vom Produzenten für die Ausfallzeit zu erbringenden Leistungen an diesen abzutreten.

    27. Urlaub
    28. 14.1. Urlaub ist grundsätzlich innerhalb der Vertragszeit zusammenhängend zu gewähren und zu genehmigen. Sofern die Tätigkeit endet, ohne dass der Urlaub durchgeführt werden konnte, wird er abgegolten. Eine pauschale Abgeltung mit der Wochengage ist unzulässig, sie hat gesondert zu erfolgen.

      14.2. Dem Filmschaffenden steht pro 7 zusammenhängender Tage der Vertragszeit ein halber Urlaubstag zu. Bei der Anrechnung von Bruchteilen von Urlaubstagen gilt die Regelung des Bundesurlaubsgesetzes. (Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens 1/2 Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.)

      14.3. Die Höhe des für die Urlaubstage zu zahlenden Urlaubsentgeltes berechnet sich nach der gegebenenfalls unmittelbaren oder umgerechneten Tagesgage.

      14.4. Eine Abgeltung des Urlaubs durch Zahlung statt bezahlter Freizeit ist nur statthaft, wenn die Tätigkeit endet, ohne dass der Urlaub wegen einer Anschlussbeschäftigung des Filmschaffenden gewährt werden konnte. Die Höhe der Urlaubsabgeltung entspricht dem entgangenen Urlaubsentgelt.

      14.5. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit die vorstehenden nicht günstiger für den Filmschaffenden sind.

    29. Pensionskasse
    30. Der Erwerb und die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft bei der Pensionskasse für freie Filmschaffende der Deutschen Rundfunkanstalten oder dem Versorgungswerk der Presse steht dem Filmschaffenden, auch als arbeitnehmerähnliche Person, im Rahmen der Satzung der Pensionskasse offen. Der Filmhersteller leistet zusätzlich zur vereinbarten Vergütung den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages satzungsgemäß vorgeschriebenen Anteil.
      (Satzungsgemäß fallen Pensionskassenbeiträge für Auftragsproduktionen öffentlich-rechtlicher Sender an, sofern der Filmschaffende die Meldung seiner Mitgliedschaft in der Pensionskasse dem Filmhersteller bekannt gibt.)

    31. Abweichende gesetzliche Bestimmungen
    32. Soweit einzelnen Bestimmungen dieses Tarifvertrages zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere für bestimmte Arbeitnehmergruppen (z.B. Jugendliche, Schwerbeschädigte), entgegenstehen, gelten diese, ohne dass die übrigen Bestimmungen des Tarifvertrages hierdurch berührt werden.

    33. Verjährung
    34. Für die Verjährung von Ansprüchen des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Soweit es sich um Ansprüche auf Zuschläge zu Gagen (Ziff. 5) handelt, hat der Filmschaffende diese gegenüber dem Filmhersteller innerhalb von 3 Monaten schriftlich geltend zu machen, andernfalls verfallen sie. Diese Frist ist gehemmt, solange der Filmschaffende an der Geltendmachung der Ansprüche gehindert ist.

    35. Besitzstandswahrung
    36. Zur Zeit des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages bestehende, für den Filmschaffenden günstigere Bestimmungen in Einzelverträgen werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.

    37. Vertragsrecht und Gerichtsstand
    38. Für die Anwendung und Auslegung des Beschäftigungsvertrages gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist Berlin, Hamburg oder München nach Maßgabe des Sitzes oder Wohnsitzes des Beklagten innerhalb des örtlich zuständigen oder des ihm örtlich nächstliegenden dieser Gerichte. Differenzen über die Auslegung des Tarifvertrages, die die Filmschaffenden mit den Filmherstellern haben, dürfen nicht zu ihren beruflichen oder persönlichen Nachteilen führen.

    39. Beginn und Beendigung des Tarifvertrages
    40. 20.1. Der Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Er ist frühestens zum 31. 12. 2011 mit einer Frist von vier Monaten kündbar.

      20.2. Im Falle der Beendigung des Tarifvertrages durch Kündigung bleiben seine Bestimmungen unabdingbar solange in Kraft, bis ein Tarifpartner dem anderen schriftlich mitteilt, dass er die Verhandlungen über einen Tarifvertrag nicht aufnehmen oder fortsetzen wird.

      20.3. Die Vertragsschließenden werden innerhalb von vier Wochen nach Kündigung über den Abschluss eines neuen Tarifvertrages in Verhandlungen eintreten.

      20.4. Die Vertragsschließenden streben die Allgemeinverbindlichkeitserklärung dieses Tarifvertrages durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung an.



    Anlage Zeitkonto

    A.1. Zeitkonto-Modell nach dem Prinzip 50–40:

    (1) Die derzeitige Berechnungsgrundlage der Wochengage bleibt bestehen.

    (2) Mit der Wochengage ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in Höhe von 40 Stunden einschließlich von bis zu 10 weiteren Arbeitsstunden vergütungsrechtlich abgegolten.

    A.1.1. Arbeitszeitkonto:

    (1) In das Zeitkonto werden alle Arbeitszeiten von mehr als 50 Stunden pro Woche und alle täglichen Mehrarbeitsstunden von mehr als 12 Stunden pro Tag einschließlich der darauf evtl. entfallenden Zeitzuschläge eingespeist.

    (2) Auf jede in das Zeitkonto eingespeiste Arbeitsstunde ab der 51. Stunde bis zur 60. Stunde pro Woche entfällt ein Zuschlag von 25 %. Auf jede in das Zeitkonto eingespeiste Arbeitsstunde ab der 61. Stunde pro Woche entfällt ein Zuschlag von 50%.

    (3) Auf jede in das Zeitkonto eingespeiste 13. tägliche Arbeitsstunde entfällt ein Zuschlag von 50 %. Auf jede in das Zeitkonto eingespeiste Arbeitsstunde bei mehr als 13 täglichen Arbeitsstunden entfällt ein Zuschlag von 100 %.

    A.1.2. Sonderregelungen für Arbeitsverträge mit verminderter Wochengage (TZ 5.3.3.):

    Bei Arbeitsverträgen mit einer verminderten Wochengage werden alle ab der 41. Stunde pro Woche in das Arbeitszeitkonto eingespeisten Arbeitsstunden zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 25% bewertet. Ansonsten bleibt es bei den Zuschlagsregelungen der Buchstaben b) und c).

    A.1.3. Auflösung des Arbeitszeitkontos:

    (1) Im Anschluss an die Produktionsdauer und den zu gewährenden Urlaub wird das Arbeitszeitkonto aufgelöst. Sofern der letzte vergütete Tag bei einer Wochen-, oder Monatsgage ein Freitag ist, endet in diesen Fällen der Vertrag in Anwendung des Zeitkontos mit Ablauf des darauffolgenden Sonntags.

    (2) Mit Auflösung des Zeitkontos werden im Ausgleichszeitraum acht Std. Zeitguthaben in einen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungstag umgewandelt und bei Zugrundelegung der tariflichen 40 Std.-Woche bei fünf Arbeitstagen mit 1/50 der Wochengage pro Beschäftigungsstunde vergütet. Zeitguthaben von weniger als acht Std. werden stundenweise vergütet und ab vier Stunden als ein Beschäftigungstag bewertet.

    (3) Dieser Betrag wird mit Auflösung des Zeitkontos im Ausgleichszeitraum fällig.

    (4) Wenn der Filmschaffende dem Arbeitgeber mitteilt, dass er eine Anschlussbeschäftigung hat, wird das Zeitausgleichskonto ganz oder teilweise in Geld abgegolten. Diese Mitteilung soll im Regelfall vier Wochen vor dem jeweiligen Ende des Beschäftigungszeitraums erfolgen.

    (5) Die Tarifparteien stellen klar, dass im Zeitkontenmodell keine zusätzlichen Urlaubsansprüche generiert werden.



  2. Gagentarifvertrag
    1. Geltungsbereich
    2. 1.1. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

      1.2. Sachlich Für die nicht öffentlich-rechtlich organisierten Betriebe zur Herstellung von Filmen.

      1.2.1. Dieser Gagentarifvertrag gilt nicht für Werbefilme.

      1.3. Persönlich: Für alle Film- und Fernsehschaffenden (Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer). Film- und Fernsehschaffende im Sinne dieses Tarifvertrages sind:
      Architekten (Szenenbildner), Ateliersekretärinnen (Skript), Aufnahmeleiter, Ballettmeister, Continuities, Cutter, Darsteller (Schauspieler, Sänger, Tänzer), Filmgeschäftsführer, Filmkassierer, Fotografen, Geräuschemacher, Gewandmeister, Kameramänner, Kostümberater, Maskenbildner, Produktionsfahrer, Produktionsleiter, Produktionssekretärinnen, Regisseure, Requisiteure, Special Effect Men, Tonmeister sowie Assistenten vorgenannter Sparten und Film- und Fernsehschaffende in ähnlichen, mit der Herstellung von Filmen unmittelbar in Zusammenhang stehenden Beschäftigungsverhältnissen.

      1.3.1. Ausgenommen sind Film- und Fernsehschaffende, die ausschließlich mit Synchronarbeiten beschäftigt werden.

    3. Wochengage
    4. Die Wochengage gilt die im Manteltarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende unter TZ 5.2 vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit ab.

    5. Aufgehoben

    6. Gagenhöhe
    7. 4.1. Die in der Gagentabelle Ziffer 5 angegebenen Tages- oder Wochengagen sind Mindestgagen, die für die unter den persönlichen Geltungsbereich Fallenden nicht unterschritten werden dürfen.

    8. Gagentabelle für Film- und Fernsehschaffende
    9. --> siehe Gagentabelle <--

    10. Andere Film- und Fernsehschaffende
    11. Für alle im persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages für Film- und Fernsehschaffende unter Ziffer 1.3 genannten Berufe. die in der vorstehenden Gagentabelle (Ziffer 5) nicht enthalten sind, werden die Gagen auf der Basis der manteltarifvertraglichen Bedingungen des Tarifvertrages frei ausgehandelt.

    12. Geltungsdauer
    13. 7.1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Er ist mit einer Frist von vier Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2011, kündbar. Die Kündigung muss schriftlich per Einschreiben oder gegen Empfangsquittung erfolgen.

      7.2. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag bei gleicher Kündigungsfrist jeweils um ein Jahr.

      7.3. Nach erfolgter Kündigung bleiben die Vertragsbestimmungen bis zum Abschluss eines neuen Vertrages in Kraft oder bis eine der Vertragsparteien die Verhandlungen für gescheitert erklärt.

      7.4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach einer Kündigung innerhalb von vier Wochen Verhandlungen über einen Neuabschluss aufzunehmen.

      7.5. Die Vertragschließenden streben die Allgemeinverbindlichkeitserklärung dieses Tarifvertrages durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung an.

  3. Tarifvertrag für Kleindarsteller

    1. Geltungsbereich
    2. 1.1. Kleindarsteller gelten als Film- und Fernsehschaffende im Sinne dieses Tarifvertrages.

      1.2. Kleindarsteller sind Film- und Fernsehschaffende, deren darstellerische Mitwirkung die filmische Handlung nicht wesentlich trägt und die ihr kein eigenpersönliches Gepräge gibt.

    3. Allgemeine Regelungen
    4. 2.1. Kleindarsteller-Engagements können durch Beauftragte einer Filmproduktion mündlich (z.B. telefonisch) abgeschlossen werden. Auf eine schriftliche Bestätigung kann verzichtet werden.

      2.2. Kleindarsteller haben bei Verlegung des Beginns der Vertragsdauer Anspruch auf das vereinbarte Honorar, wenn ihnen die Verlegung nicht mindestens 24 Stunden vor vereinbarter Arbeitsaufnahme bekanntgegeben wird.

      2.3. Für Kleindarsteller, die zu Aufnahmen außerhalb des Bereichs öffentlicher Verkehrsmittel verpflichtet werden, gilt die Zeit der An- und Abreise vom Endpunkt öffentlicher Verkehrsmittel zum bzw. vom Aufnahmeort als Arbeitszeit.

      2.4. Sofern bei Beendigung der Dreharbeiten öffentliche Verkehrsmittel die Heimfahrt nicht ermöglichen, hat der Filmhersteller auf seine Kosten für die Heimbeförderung der Kleindarsteller zu sorgen.

      2.5. Wird nach Beendigung der normalen Arbeitszeit durch Abschminken, Kostenabgabe oder Gagenzahlung ohne Verschulden des Kleindarstellers eine weitere Stunde überschritten, so ist jede weitere angefangene Stunde als Mehrarbeit zu vergüten.

    5. Produktionsdelegierter
    6. 3.1. Werden an einem Aufnahmetag mehr als fünfzig Kleindarsteller zugleich beschäftigt, so ist zusätzlich ein Kleindarsteller als „Produktionsdelegierter“ einzusetzen. Der Produktionsdelegierte ist Vertrauensmann der Kleindarsteller im Auftrag der vertragschließenden Gewerkschaft. Er ist beauftragt, den ordnungsgemäßen Arbeitsablauf zwischen Produktion und Kleindarstellern zu gewährleisten und bei der Abrechnung mitzuhelfen.

      3.2. Der Produktionsdelegierte ist von der Tätigkeit als Kleindarsteller freigestellt. Als Vergütung erhält er die gleiche Gage, die dem höchstbezahlten Kleindarsteller – einschließlich eventueller Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gemäß TZ 5.3 – zusteht.

      3.3. Zuschläge und Sondervergütungen nach TZ 5 und 6 bleiben hierbei außer acht.

    7. Gagenregelungen
    8. 4.1. Der Kleindarsteller erhält je achteinhalbstündigem Einsatztag, unabhängig davon, ob er in eigener oder von der Produktion gestellter Kleidung auftritt, eine Tagesgage in Höhe von 90,– € ab dem1. 1. 2010. Beträgt der Einsatz lediglich bis zu 6,5 Stunden, so erhält der Kleindarsteller je sechseinhalbstündigem Einsatztag, unabhängig davon, ob er in eigener oder von der Produktion gestellter Kleidung auftritt, eine Tagesgage in Höhe von 68,– € ab dem 1.1. 2010.

      4.2. Mit der Tagesgage sind alle Leistungen des Kleindarstellers abgegolten, die er innerhalb der Filmhandlung nach Weisung der Regie erbringen muss, soweit sie für den Spielablauf erforderlich sind und über den Rahmen der allgemeinen Mitwirkung von Kleindarstellern nicht hinausgehen.

      4.3. Den Weisungen der Produktion hinsichtlich seiner Kleidung, eventuell verlangtem Zubehör und seiner Mitwirkung im Film hat der Kleindarsteller Folge zu leisten.

      4.4. Bei Kleindarstellern dürfen Pauschalgagen bis zu einer Woche die tarifvertraglich vereinbarten Tagesgagen nicht unterschreiten. Bei Ausschließlichkeitsverpflichtung von Kleindarstellern ab einer Woche gegen Tagesgage besteht Anspruch auf mindestens vier Tagesgagen pro Woche.

      4.5. Die Honorarabrechnung für Kleindarsteller erfolgt entweder über Gagenschein – wobei die einbehaltene Lohnsteuer und eventuelle Sozialabgaben nach den gesetzlichen Bestimmungen bescheinigt werden – oder aufgrund einer Gagenliste.
      Wird aufgrund einer Gagenliste abgerechnet, so trägt der Arbeitgeber die Lohnsteuer (Lohnsteuer-Pauschalierung).

      4.6. Der Filmhersteller ist verpflichtet, dem Kleindarsteller täglich seine Gage auszuzahlen. Die Auszahlung soll grundsätzlich am Drehort erfolgen.

    9. Zuschläge
    10. 5.1. Für besondere Aufwendungen und Leistungen des Kleindarstellers sind zur Tagesgage Zuschläge zu zahlen.

      5.1.1. Bei Mitwirkung in eigener gepflegter Gesellschaftskleidung, z.B. Gehrock, Cutaway, Frack, Stresemann, Abendkleid, Cocktailkleid, Pelzmantel, Pelzstola 23,– €.

      5.1.2. Wenn sich der Kleindarsteller in einer nicht der Jahreszeit entsprechenden Kleidung länger als nur vorübergehend im Freien aufhalten muss 31,– €.

      5.1.3. Werden vom Kleindarsteller über die in TZ 1.2 (persönlicher Geltungsbereich) bezeichneten Aufgaben hinaus eigenpersönliche Leistungen verlangt, wie z.B. Einzeldarstellung besonderer Typen oder Charaktere, kleine Sprechrollen u.ä. 36,– €.

      5.2. Werden bei Dreharbeiten oder Proben eigene Sachen des Kleindarstellers beschmutzt oder beschädigt, so haftet der Filmhersteller für den Schaden.

      5.3. Mehrarbeitszuschläge über die vereinbarte Arbeitszeit gemäß T Z 4.1 hinaus sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge richten sich nach dem Manteltarifvertrag, TZ 5.4 – 5.7.

    11. Sondervergütungen
    12. 6.1. Wird ein Kleindarsteller namentlich aufgefordert sich für eine eventuelle Engagementsverpflichtung persönlich vorzustellen, so erhält er – unabhängig davon, ob ein Engagement zustande kommt oder nicht – eine Aufwandsentschädigung von 16,– €.

      6.2. Wird ein engagierter Kleindarsteller an einem Tag vor Beginn der Dreharbeiten gesondert zur Einkleidung oder Kostümprobe an den Drehort oder einen anderen Ort bestellt, so erhält er eine Aufwandsentschädigung von 16,– €.

    13. Pauschalbesteuerung
    14. Bei Pauschalbesteuerung von Kleindarstellern nach Finanzamtslisten reduzieren sich die Gagen der TZ 4 bis einschließlich 5.1.3 um jeweils 20%.

    15. Geltungsdauer
    16. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Er kann nur gemeinsam mit dem Manteltarifvertrag oder dem Gagentarifvertrag gekündigt werden. Im Übrigen gilt TZ 7 des Gagentarifvertrages.



    München, den 26. Oktober 2009
    Allianz Deutscher Produzenten – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di
    Film und Fernsehen e.V., (Berlin) Bundesvorstand, (Berlin)
    Alexander Thies Frank Werneke
    Christoph Palmer Matthias von Fintel
    Verband Deutscher Filmproduzenten e.V. (München)
    Michael von Wolkenstein
    Margarete Evers
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