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| Satzung des BVK – Bundesverband der bildgestaltenden Kameramänner und -frauen in der Bundesrepublik Deutschland e.V.
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I. Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr des Vereins.§ 1
- Der Verein führt den Namen "BVK - Bundesverband der bildgestaltenden Kameramänner und -frauen in der Bundesrepublik Deutschland e.V.",Kurzform: "Bundesverband Kamera"
- Der Verein hat seinen Sitz in München.
- Zweck des Vereins ist:
die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der in der Bundesrepublik Deutschland tätigen freischaffenden, bildgestaltenden Kameramänner und -frauen:
- durch deren Interessenvertretung gegenüber Rundfunk- und Fernsehanstalten, der Filmwirtschaft, den Gewerkschaften, den Ministerien und gesetzgebenden Körperschaften.
- auf allen Gebieten der Fernseh- und Filmpolitik und der sie betreffenden Gesetzgebung.
- durch Unterstützung der Mitglieder in Musterverfahren, d.h. in Verfahren, die für den Berufsstand von allgemeiner Bedeutung sind, insbesondere in den Bereichen Urheber-, Arbeits- und Sozialrecht sowie bei der außergerichtlichen Verfolgung berufsständischer Interessen. Es erfolgt weder Rechtsberatung noch gerichtliche Vertretung im Fall von Individualbelangen.
- durch die Ausübung von Rechten und Pflichten, welche dem Kompetenz-bereich von Urhebervereinigungen gesetzlich zugewiesen sind, insbesondere nach dem Urhebervertragsrecht, wie z.B. das Aufstellen gemeinsamer Vergütungsregeln gem. § 36 UrhG. Der Bundesverband Kamera kann die Ausübung dieser Rechte und Pflichten im Einzelfall auf geeignete Dritte treuhänderisch übertragen.
§ 2
- Als Geschäftsjahr wird der Zeitraum vom 1.10. bis 30.9 festgelegt.
- Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.
- Der Verein kann Mitglied anderer Organisationen werden.
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II. Mitgliedschaft§ 3
- Mitglied des Vereins kann jede(r) hauptberuflich freischaffende, bildgestaltende Kameramann und Kamerafrau mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland werden.
- Kamera-Assistenten und Lichtbestimmer/Coloristen/Grader sowie Visual Effects Supervisor können ordentliche Mitglieder des Verbandes werden.
- Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
§ 4
- Die Mitglieder sind aufgerufen, dem Vereinszweck durch aktive Mitarbeit zu dienen und verpflichtet, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
- Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht sowie das Recht, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen.
- Das Stimmrecht der Kamera-Assistenten, der Lichtbestimmer/Coloristen/Grader und der Visual Effects Supervisor kann nach Abstimmung durch die Kameramänner und -frauen insoweit eingeschränkt werden, als es bei Abstimmungen über Anträge, die überwiegend oder ausschließlich Belange der Kameramänner und -frauen betreffen, nicht ausgeübt werden kann. Diese Einschränkung bedarf jeweils der Zustimmung durch einfache Mehrheit der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Kameramänner und -frauen.
§ 5
- Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Umlagen zu zahlen.
- Bei Eintritt in den Verein ist binnen eines Monats eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
- Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
§ 6
- Die Mitgliedschaft endet:
- Durch Austrittserklärung in schriftlicher Form gegenüber dem Verein. Sie kann nur zum Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen und muß dem Verein bis spätestens 30. September zugegangen sein.
- durch Tod.
- durch Ausschluß: Der Ausschluß kann erfolgen wenn ein Mitglied dem Zweck oder dem Ansehen des Vereins gröblich zuwiderhandelt oder wenn es mit Beiträgen mindestens in Höhe eines Halbjahresbeitrages im Rückstand ist und trotz Mahnung in eingeschriebener Form nicht innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Mahnung bezahlt hat. Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme (Anhörung) gegenüber dem Vorstand innerhalb einer Frist von vier Wochen zu geben.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
§ 7
- Personen, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1und 2 nicht erfüllen, können außerordentliche Mitglieder des Vereins werden.
Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ein Vereinsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.
- Natürliche oder juristische Personen, die weder ordentliche noch außerordentliche Mitglieder sind, können fördernde Mitglieder des Vereins werden, wenn sie dem Verein dienlich sein können. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
- Die Aufnahme in den Verein als außerordentliches oder förderndes Mitglied ist schriftlich zu beantragen.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Mitglieder, die in Deutschland nicht aktiv als Kameramann/frau bzw. Assistent/in, Lichtbestimmer/Colorist/Grader oder Visual Effects Supervisor tätig sind, können als nicht aktive Mitglieder weiterhin dem Verband angehören. Ihre Beitragspflicht kann ggf. durch Beschluss der Mitgliederversammlung reduziert werden. Ihr Stimmrecht bleibt unberührt.
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III. Organe des Vereins
§ 8
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 9
- Der Vorstand besteht aus sieben ordentlichen, von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Ein Mitglied des Vorstandes wird zum Präsidenten gewählt.
Der neu gewählte Vorstand schlägt noch während der Jahreshauptversammlung ein Mitglied aus seinen Reihen als Präsident zur Wahl durch die Mitgliederversammlung vor. Wird das vorgeschlagene Vorstandsmitglied von der Mitglieder-versammlung nicht gewählt, so schlägt der Vorstand ein anderes Mitglied aus seinen Reihen zur Wahl als Präsident vor. Kommt auch dieses Mal keine Mehrheit zustande, so wählt der Vorstand selbst den Präsidenten mit absoluter Mehrheit.
- Der Verein wird durch durch jeweils mindestens 2 Vorstandsmitglieder gerichtlich und aussergerichtlich vertreten.
- Ist der Präsident verhindert, sein Amt auszuüben, so bestimmt er einen Vertreter aus den Reihen des Vorstandes. Scheidet der Präsident aus dem Amt, wählt der Vorstand mit absoluter Mehrheit einen Nachfolger aus seinen Reihen.
- Die Vorstandsmitglieder werden regelmäßig für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat.
- Eine Wiederwahl ist zulassig.
- Das Verfahren für die Wahl des Vorstandes ist in der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung geregelt.
§ 10
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Verein oder aus dem Vorstand aus, so bestimmt der Vorstand durch Beschluß ein ordentliches Mitglied des Vereins zum Nachfolger des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds für den Rest der Amtszeit dieses Mitglieds.
§ 11
- Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
- Der Vorstand entscheidet durch Beschluß. Er ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Die Sitzungen leitet der Präsident oder sein Vertreter.
- Die Sitzungen sollen mit einer Frist von einer Woche einberufen werden.
§ 12
- Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Schriftliche und fernmündliche Abstimmung ist zulässig.
- Vertretung der einzelnen Vorstandsmitglieder untereinander durch Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.
- In dringenden Fällen ist der Präsident oder sein Vertreter berechtigt, eine Entscheidung mit lediglich einem weiteren Vorstandsmitglied einvernehmlich zu treffen.
Hierüber sind die anderen Vorstandsmitglieder unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
- Über alle Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen und von zwei teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
- Der Vorstand ist ermächtigt, namens der einzelnen Mitglieder Wahrnehmungsverträge abzuschließen.
- Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Delegierte ernennen, die besondere Kenntnisse aufweisen und im Auftrag des Vorstandes tätig werden.
- Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen und diesem durch Beschluß Aufgaben und Vollmachten des Vorstandes teilweise oder ganz übertragen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 13
- In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand mindestens vier Wochen im voraus unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einlädt.
- Darüber hinaus sind Mitgliederversammlungen dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert und wenn ein Viertel der Mitglieder es durch schriftlichen Antrag an den Vorstand verlangt.
- Die Tagesordnung kann durch schriftlichen Antrag bis zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung ergänzt werden (Ergänzungsantrag). Die Tagesordnung kann ferner im Lauf der Sitzung durch Mehrheitsbeschluß ergänzt werden (Dringlichkeitsantrag). Über die Gegenstände der Tagesordnung werden Beschlüsse gefaßt.
§ 14
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten ist, wobei jedes anwesende Mitglied bis zu fünf nicht erschienene Mitglieder aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten kann.
- Die Vertretung nicht anwesender Mitglieder durch Teilnehmer ist nur aufgrund schriftlicher Vollmacht möglich.
- Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist darauf besonders hinzuweisen.
§ 15
- Der Präsident oder sein Vertreter leitet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie mit der Einladung auf der Tagesordnung bekanntgegeben wurden.
§ 16
- Die ordentliche Mitgliederversammlung berät und beschließt über die einzelnen Tagesordnungspunkte, sowie über die ihr gemäß §§ 32 bis 35 BGB und der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
Sie wählt den Vorstand, beschließt über den Rechenschaftsbericht und den Geschäftsbericht für das vergangene Geschäftsjahr, die Entlastung des Vorstands und die Höhe der Beiträge und Sonderumlagen.
- Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
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IV. Auflösung des Vereins§ 17
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen bei persönlichem Erscheinen mehr als der Hälfte der Mitglieder.
- Bei der Auflösung des Vereins ist gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen, welches einem dem Zweck des Vereins dienenden Vorhaben zuzuführen ist.
Hamburg, im Januar 2006
Download der Satzung des BVK:

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